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Nachausschüttung für Multifunktionsgeräte MF2010, von der VG Wort und Verlagsverträge

Einige Verlage bieten Verlagssverträge, bei denen die Autoren ihre Veröffentlichung mit der Ausschüttug bezahlen, die sie von der VG Wort dafür erhalten (ca. 400 Euro in 2007). Dies wird auch "kostenneutrale Veröffentlichung" genannt, weil man als Autor sonst Vorkasse leisten müsste und als Autor zahlt man hierbei mit einer Flatrate: Beim Ibidem-Verlang erhält man eine kleine 10 % kleine Vergütung erst ab 500.000 verkauften Exemplaren, die praktisch nie erreicht werden, denn meist werden mit solchen Verträgen (umsatzmäßig) kleine Werke wie Diplom- oder Doktorarbeiten veröffentlicht. Dadurch zahlt man hier 400 Euro im Nachhinein statt 600 bis 800 Euro als Vorkasse und ohne die für den Autor ungünstige Flatrate.
Allerdings mußte ich mehrmals feststellen, das Verlage wie der Ibidem-Verlag unkritischen Autoren noch mehr abnehmen möchten: Mit Emails und auch per Telefon forderte er neben der Ausschüttug zusätzlich die Nachausschüttung, was bedeuten würde, das man draufzahlt, denn für die insges. über 1000 Euro hätte man auch ohne einen solchen Vertrag mit der nur für den Verlag günstigen Flatrate veröffentlichen können; mit dem Zahlen der Nachvergütung wäre die Veröffentlichung daher nicht mehr kostenneutral; man würde auch vom Gesamt-Betrag her draufzahlen.
Die Forderung der Herausgabe der Nachausschüttung wiederspricht aber nicht nur der Vertrags-Bezeichnung "kostenfreie Veröffentlichung", sondern es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür in meinem Verlagsvertrag, wie wohl auch den allermeisten ähnlichen: Es steht (in §5), das der Verlag den "Ausschüttungsbetrag der VG Wort" erhält. Es geht hier also eindeutig um einen und nicht mehrere, denn in dem Fall mehrerer Beträge hätten dort Beträge statt Betrag stehen müssen. Gleiches gilt auch für den Scheck der VG Wort (mit dem die Ausschüttung kam); es wird nur von einem Scheck geschrieben und ebenso wird von einer Zahlung der VG Wort geschrieben. Damit ist eindeutig, das der Verlang nur Anspruch auf diesen einen Betrag/Scheck hat!
Weiter steht in dem Vertrag nichts zu Nachausschüttungen und sonstigen Zahlungen der VG Wort; sie sind daher nicht vom Vertrag erfaßt!
Hätte mehr als nur der eine Ausschüttungsbetrag vom Vertrag erfaßt worden sollen, so hätte statt dem beschriebenen einen Ausschüttungsbetrag eine Formulierung wie "Alle im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des vom Autor verfaßten Werkes von der VG Wort geleisteten Zahlungen" verwendet werden müssen, aber dies ist nicht geschehen und mit so einer Formulierung hätte ich den Vertrag nie akzeptiert.

Ein weiterer Punkt, zumind. bei meinem Vertrag, ist das für die Forderung der Nachausschüttung auch der zeitliche Zusammenhang fehlt: Geschlossen wurde der betreffende Vertrag 2007, aber damals waren die Verhandlungen, deren Ergenis die Nachausschüttung war, noch nicht einmal geplant, denn das BGH-Urteil, das die Grundlage der Nachausschüttung ist, gab es erst 2008: http://inklusorium.blogspot.com/2010/03/nachausschuttung.html.
Der Forderung nach der Nachausschüttung fehlt daher auch die zeitliche Kausalität; die Forderung passt weder inhaltlich noch zeitlich zum Verlagsvertrag.
Gleiches gilt für ähnliche Zahlungen, beispielsweise wenn eine europäische Gesellschaft in X Jahren eine europäische Nachausschüttung zahlen würde.

Da es bei der Nachausschüttung um mehrere hundert Euro geht und die Sachlage eindeutig ist, sollte man um die Nachausschüttung einen Prozess nicht scheuen, auch weil der billiger als der Streitwert ist.
Und durch die Forderung nach der Nachausschüttung entstehende Kosten sollte man entsprechend §§ 311 II i. V. m. 241 II, 280 I BGB dem Verlag in Rechnung stellen.
Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, das ein Gericht beschließen sollte das mehr als die Ausschüttung zu zahlen ist, kann man den Vertrag nach § 119 BGB (Anfechtbarkeit wegen Irrtum) anfechten, denn nach § 142 BGB (Wirkung der Anfechtung) ist der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen.

Personalausweis-Nummer

Die Berechnung der deutschen Personalausweis-Nummer kann im Gesetz über Personalausweise, auch Personalausweisgesetz (PAuswG) genannt, nachgelesen werden. Es ist auch vom Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Dadurch ist eine Altersüberprüfung nur anhand der Personalausweis-Nummer nicht möglich.
Links:
http://www.nickles.de/c/s/c/26-0020-244-1.htm
http://berlin.ccc.de/cgi-bin/perso
ftp://ftp.ccc.de/software/personummer/
http://www.pruefziffernberechnung.de/P/Personalausweis-DE.shtml
http://www.ccc.de/updates/2002/personalID
http://de.wikipedia.org/wiki/Personalausweis


Blockieren des Auslesens von RF-Chips, insbesondere im elektronischen Reisepass mit biometrischen Daten (ePass)

Zum ePass gibt es viele Diskussionen, da er bei seiner Einführung in Deutschland im November 2005 rein technisch noch im Alpha-Stadium, also immer noch nicht praxistauglich und immer noch rein experimentell ist:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/60154
http://www.heise.de/newsticker/meldung/64002 .
Rein technisch gibt es hier aber kein großes Problem, denn auch wenn der RF-Chip nicht mehr funktionieren sollte, bleibt der Reisepass weiterhin ein gültiges Reisedokument, aber ohne die experimentellen und unsicheren Features des ePasses: http://www.bsi.bund.de/fachthem/epass/faq.htm (Frage 15).
Dass der RF-Chip nicht mehr funktioniert, kann in der Praxis sehr leicht vorkommen, beispielsweise durch eine elektrostatische Entladung oder Trocknen eines nass gewordenen ePasses in der Mikrowelle, denn der RF-Chip übersteht so eine Trocknung sicherlich nicht, so wie auch die Behandlung mit einem RFID-Zapper.
Wenn man den ePass also intensiv nutzt, stirbt der RFID-Chip früher oder später und damit hat sich das Problem von selbst erledigt.

Um zu verhindern, das ein intakter RF-Chip ausgelesen wird, kann man ihn in ein HF-dichtes Gehäuse legen. Diese Gehäuse gibt es auch in passender Größe zum ePass, beispielsweise das WBG 41 von www.donau-elektronik.com:
HF-dichte Gehäuse
Diese Gehäuse findet man bei vielen Anbietern wie Conrad, Reichelt und http://www.industriegehaeuse.woehrgmbh.de/html/abschirmgehaeuse.html.
Diese Weißblech-Gehäuse sind auch NF-dicht, weil sie ferromagnetisch sind.
Laut ARD Ratgeber Technik reicht zum Schutz des Reisepasses aber schon eine Alu-Folie: http://daserste.ndr.de/ardratgebertechnik/archiv/technotizen/t_cid-2950814_.html.
Eine weitere Möglichkeit sind abschirmende Folien mit hochpermeabler Metallschicht, z. B. von Cryoalloy und auch beim Foebud erhältlich: http://www.cryptalloy.de/shop_content.php?coID=13.
Dort gibt es sie auch unsichtbar in Schutzhüllen aus Plastik oder auch aus Leder.
Auch die Hansestadt Lübeck bietet zum Preis von 6 Euro eine Alu-Hülle an: http://www.heise.de/newsticker/meldung/98237.
Damit kann zumindest unbemerktes Auslesen, Kopieren und Manipulieren des ePasses verhindert werden.
Versuche haben nämlich gezeigt, dass dies auch über 10 Meter Enfernung möglich ist.
Besonders betroffen von diesem Problem sind die Belgischen ePässe, denn deren erste Generation hat keinerlei Schutzfunktionen. Dadurch kann man sehr leicht die auf dem Chip gespeicherten Daten vom Besitzer in wenigen Sekunden und unbemerkt auszulesen. Diese Daten enthalten außer dem Foto auch die digitalisierte Unterschrift des Passinhabers!
Das Mißbrauchspotential, nicht nur bei den Belgischen ePässen, reicht hierbei von Identitätsdiebstahl, beispielsweise durch Kopieren der Daten auf einen anderen Pass, Vortäuschen (Nachahmen/Faken) der Fingerabdrücke, bis zur RFID- oder Fingerabdruck-gesteuerten Auslösung einer Bombe (personalisierte Sprengfalle). Quelle, auch für die 10 m Reichweite: Deutschlandfunk, Sendung "Computer und Kommunikation" vom 26.05.2007.

Beim deutschen ePass ist die Situation Ende 2007 und auf absehbare Zeit nicht viel besser, wie man in der Zeitschrift IX, Ausgabe 11/2007 auf Seite 18 nachlesen kann: "Hört man die kontaktlose Kommunikation in einigen Metern Entfernung ab, dauert es circa einen Tag, die Nachricht zu entschlüsseln. Nutzt man zusätzlich die öffentlich bekannten Informationen zu den Pässen, das grobe Alter der Person und weitere Abhängigkeiten im Protokoll, erhält man die Schlüssel in Sekundenschnelle und damit wichtige im Pass enthaltenen Daten (Passnummer, Geburtsdatum) sowie das auf automatische Gesichterkennung optimierte Foto.". Den nach dem 1.11.2007 ausgestellten ePässen kann man so auch die Fingerabdrücke entnehmen.
Und der britische E-Pass ist auch Mitte 2008 noch in wenigen Sekunden fälschbar: http://www.heise.de/newsticker/Hollaendischer-Computerexperte-faelschte-britischen-E-Pass--/meldung/113884.

Zudem ist auch die Verfahrensweise bei den Fingerabdrücken im E-Pass unsicher: November 2007 sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfassung von Passantragsdaten in den Passbehörden Mecklenburg-Vorpommerns und bei der Übermittlung der Daten an den Passhersteller unzureichend und in anderen Bundesländer sieht es wohl nicht besser aus: http://www.gulli.com/news/fingerabdruck-im-e-pass-2007-11-15/.
Anfang Dezember 2007 wurde diese Einschätzung auch von der TAZ bestätigt: http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/gravierende-maengel-bei-passstellen/?src=SZ&cHash=a3748b1db4.

Aufgrund der Beratungsresistenz der Gesetzgeber bringt auch die Änderung des ePasses ab 1.11.2007, die Abspeicherung von Fingerabdrücken auf dem RF-Chip, keine Vorteile (ausser reichlich Umsatz und Gewinn für einige Firmen wie Safe ID Solutions AG in denen "ganz zufällig" einige maßgebliche Wegbereiter des ePasses wie der ehemalige Innenmnister Otto Schily sind und als Insider von ihren eigenen Gesetzen profitieren) und werden auch kein echter Fortschritt sein: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20934/1.html, auch weil es nicht den Daubert-Kriterien für ein wissenschaftliches Verfahren genügt: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/11/11572/1.html.
Kurzgefasst sagt dieser letztgenannte Artikel folgendes: Die Daktyloskopie ist eine Technik, deren Ergebnisse subjektiv interpretiert werden; sie ist nicht exakt. Hinzu kommt die willkürlich gesetzte und sehr dehnbare Grenze, ab wann Fingerabdrücke als übereinstimmend beurteilt werden: Das FBI legt normalerweise, aber nicht zwingend, 12 übereinstimmende Merkmale zugrunde, während es in Großbritannien 16 sind und in Deutschland reichen 8 bis 12 Übereinstimmungen als Identitätsnachweis. Dementsprechend zeigen Untersuchungen vom FBI eine Falsch-Negativ-Fehlerrate von 14 Prozent. Spielfilm-Szenen, in denen ein Fingerabdruck-Vergleich eine 100-prozentige Übereinstimmung oder keine Übereinstimmung gezeigt wird, sind daher ebenso unrealistisch wie beispielsweise bei Unfällen in sekundenschnelle explodierende Auto-Tanks. Bei Fingerabdrücken kann bestenfalls eine Wahrscheinlichkeit für eine Übereinstimmung angegeben werden und wegen den meist großen Ungenauigkeiten werden Fingerabdrücke nicht von jedem US-Gericht als Beweis zugelassen.
Anzumerken ist zu diesem Artikel, das Fingerabdrücke nicht ganz wertlos sind, das sie aber nur so unzuverlässig wie eine ungenaue Zeugenaussage sind, insbesondere weil bei den "Identifizierungen" die Positiv-Wahrscheinlichkeit meist ohne Fehlergrenzen/Toleranz angegeben wird und das obwohl jede Meßgröße eine Toleranz hat, wie jeder Ingenieur weiß.
Und aufgrund des Geburtstags-Paradoxons ist sicherlich die Falsch-Positiv-Fehlerrate nicht viel geringer, denn mathematisch gesehen ist der Vergleich eines Fingerabdrucks mit den in einer Datenbank gespeicherten Fingerabdrücken ein Birthday attack der um so effektiver ist, je größer die verwendete Datenbank ist, auch wenn die Finger-Abdrücke der betreffenden Person nicht in der Datenbank enthalten sind und selbst wenn man vernachlässigt das solche Datenbanken typischerweise zu einem Siebtel falsche Einträge enthalten.
Das Motto "Viel hilft viel" ist daher hier nicht anwendbar und es sind riesige Datenbanken mit hunderten Millionen Fingerabdrücken in zweifelhafter Qualität, beispielsweise die an US-Flughäfen gesammelten Fingerabdrücke, eine reine Abschreckungs-Maßnahme ohne technische Wirksamkeit. Um dies zu vertuschen werden unabhängige Untersuchungen zu diesem Thema nicht durchgeführt oder nicht veröffentlicht.

Diesee Probleme werden verschärft dadurch, das Fingerabdrücke generell nicht zu einem bestimmten Finger einer bestimmten Hand zugeordnet werden können; so kann beispielsweise ein Abdruck eines Zeigefingers von Person A einem Mittelfinger von Person B zugeordnet werden. In der Praxis ist dieses Teil-Problem durch die Ungleichverteilung der Fingerabdrücke vermindert; beispielsweise gibt es mehr Rechts- als Linkshänder und ein Rechtshänder hinterlässt nur relativ selten den Abdruck des linken Ringfingers, aber am generellen Problem ändert es wenig, denn beispielsweise entsteht durch den Abdruck eines Fingerabdrucks der spiegelbildliche Abdruck, der ohne Weiteres nicht als solcher erkannt und ebenfalls verwechselt werden kann.
Ein weiterer Schwachpunkt ist, dass weit über zehn Prozent der Senioren keine erfassbaren Fingerabdrücke haben und deshalb eine Diskriminierung durch verschärfte Kontrollen und lange Wartezeiten erfahren werden: http://www.heise.de/newsticker/meldung/97484.
Zudem gibt es eineiige Zwillinge, eineiige Drillinge, eineiige Vierlinge (z. B. die Genain-Schwestern) und eineiige Fünlinge (z. B. die Dionne-Fünflinge), die praktisch identische Fingerabdrücke haben, sowie durch die auch ohne Mehrlinge vorhandene Ungleichverteilung der Finger-Merkmale, bedingt durch Effekte wie die konvergente Evolution bzw. morphologische Konvergenz.
Allein schon aus dem letzten Grund ergibt sich, das für eine "eindeutige" Identifikation ein biometrisches Merkmal nicht ausreichen kann.


Links

Die wirtschaftlichen Hintergründe vom ARD-Magazin Plusminus: Wieso Reisepässe teuer sind, wie die Bundesdruckerei mit den überhöhten Kosten dafür saniert wurde und wie Ex-Innenminister Schily daran mitverdient, indem er seine politischen Tätigkeiten mit finanziellen Interessen verknüpft.

ePass-Seite des CCC: http://www.ccc.de/epass/?language=de

Buch zum ePass

Die Bundesregierung bestätigt Mitte 2007 die Unsinnigkeit von biometrischen Ausweisdokumenten

How to fake fingerprints

Dass auch die Mitte 2007 aktuellen Fingerabdrucksensoren viel leichter überlistet werden können als man glaubt, kann man in einem c't-Artikel nachlesen: c't 2007, Heft 12, Seite 98-101.
Wie genau und billig man jeden Fingerabdrucksensor überlisten kann, ist in dem selben Heft auf den Seiten 102-103 beschrieben (Artikel "Feine Linien").

Genetische Fingerabdrücke sind sogar noch leicher zu fälschen als gewöhnliche: http://www.heise.de/tp/blogs/3/143714 und http://www.heise.de/newsticker/Forscher-bauen-genetischen-Fingerabdruck-nach--/meldung/145257.
Zudem sind beim genetischen Fingerabdruck mehr Verwechselungen möglich, beispielsweise mit einer Knochenmarkspende, weil das Blut vom Knochenmark gebildet wird. So kann man sogar das komplette Erbgut fälschen:
http://www.dradio.de/dlf/meldungen/forschak/863291/.

Zudem ist der genetische Fingerabdruck nicht nur bei Knochenmarkspendern und Knochenmark-Empfängern unzuverlässig, sondern auch bei Blutspendern, Blutspendenempfänger, verschmolzenen Zwillingsembryonen sowie eineiigen Zwillingen, Drillingen, Vierlingen und Fünflingen: http://www.dradio.de/dlf/sendungen/forschak/892354/
Und weil mit genetischen Fingerabdrücken bei polizeiliche Ermittlungen unsauber gearbeitet wird, geraten auch Verpackungs-Angestellte, die mit Wattestäbchen in Berührung kommen, jahrelang in Mordverdacht, auch wenn sie nachweisbar unschuldig sind: Phantom-DNA stammte von Verpackungs-Angestellten.

Weitere mathematische Hintergründe zum "Tunen" von Schlüssen, Beweisen und allgemein von Statistiken findet man gut beschrieben unter Intuition, Statistik und Beweiswürdigung sowie in den ersten drei Artikeln der Zeitschrift Spektrum Der Wissenschaft Dossier, Mathematische Unterhaltungen II:
"Der Trugschluß des Ermittlers - Nach lamgem Verhör legt der Beschuldigte ein Geständnis ab. Dann ist es doch wahrscheinlicher als zuvor, das er der Täter ist? nicht unbedingt."
"Irreführung durch Zahlen - Vor Mißbrauch wird gewarnt: Eine mathematische Tabelle oder eine Wahrscheinlichkeitsberechnung kann korrekt und gleichzeitig betrügerisch sein."
"Noch mehr Zahlenmißbrauch - Mißbrauch der Mathematik ist weit verbreitet. Die Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist häufig schwer zu ziehen; Wachsamkeit ist in jedem Fall geboten."
Ein konkretes Beispiel für den Mißbrauch von Statistik ist die Anwältin Sally Clark, die zuerst zu zweimal lebenslanger Haft verurteilt wurde und im Berufungsverfahren vollumfänglich freigesprochen wurde. Dieser wohl skandalöseste Irrtum der britischen Justizgeschichte wurde ohne Beweise, ohne belastende Aussagen und ohne Geständnis nur mit einem statistischen Gutachten begründet, das grobe Fehler enthielt. Zudem wurden die falschen Zahlen des Gutachtens vom Staatsanwalt zusätzlich falsch interpretiert, so das Fehlschlüsse dieser Art unter der Bezeichnung "Trugschluss des Staatsanwaltes" in die Geschichte eingegangen sind; mit Sally Clark als berühmtestem Beispiel.
Der Gutachter, ein Arzt, konnte sein Problem letztlich beerdigen: Das Justizopfer begang 2007 Selbstmord, weil sie diesen Justizskandal nicht überwinden konnte.
Deutsche Seiten zu dem Fall der Sally Clark findet man hier: http://www.wdr.de/tv/quarks/sendungsbeitraege/2006/1017/008_zahlen.jsp
http://www.wissenschaft.de/sixcms/detail.php?id=242218
http://www.nzzfolio.ch/www/d80bd71b-b264-4db4-afd0-277884b93470/showarticle/156d633e-05b6-41e1-94aa-59b5eaf172f1.aspx



IPadViewer

Der IPadViewer, beispielsweise von www.testking.com, ist ein mangelhafter Viewer, bei dem das Dokument in den Code (die .exe-Datei) gepackt wurde, um alternative Viewer zu blocken.
Dieser Viewer kann nicht einmal nach Stichworten im Dokument suchen, ist zeitbeschränkt, bietet keinen Druck-Dialog an (selbst beidseitiges Drucken oder Drucken nur einer Seite ist unmöglich) und zudem erfordert es Kontakt zu einem Server, bevor man sich damit ein Dokument ansehen kann!
Deshalb sollte man das Dokument zügig, vor Ablauf der Laufzeit, in eine Datei drucken, vorzugsweise im PDF-Format. Das Problem hierbei ist, das der Viewer fast nur reale Drucker zur Auswahl anbietet; virtuelle Drucker wie der PDFCreator stehen beim IPadViewer nicht zur Auswahl. Hier hilft es den IpadViewer auf einem PC mit einem Drucker namens

Microsoft Office Document Image Writer

zu installieren und über diesen abzuspeichern (in dem propietären Format des Document Image Writer). Diesen Drucker erhält man durch die Installation von Microsoft Office. Das so "gedruckte" Dokument wiederum kann man mit dem zugehörigen Viewer von Microsoft drucken und zwar auch über virtuelle Drucker wie PDFCreator oder FreePDF.
Vielleicht funktionieren auch PDFCreator oder FreePDF direkt als Netzdrucker (auf einem anderen Rechner), denn IPadViewer bietet auch Netzdrucker zur Auswahl an.
Allerdings funktioiniert das Drucken mit Microsoft Office Document Image Writer nicht auf jedem PC und zudem gehen dabei vereinzelnt Seiten verloren, so wie auch schon beim direkten Drucken des IPadViewers auf einen realen Drucker.


Sphairon-Router

Allgemeines und IP-Clash

Sphairon-Router werden meist als Modems verkauft, laufen anscheinend immer mit einem Busybox-Linux und haben die Besonderheit das die Geräte AR800, AR860, AR870 und IAD als voreingestellte LAN-IP http://150.150.150.4 mit der NetMask 255.255.255.0 verwenden (laut google, selbst bestätigen kann ich es für das AR870 und das IAD).
Dieser IP-Bereich gehört laut whois (2006) der Firma LGNET in Seoul in Südkorea und Benutzer dieses Routers, die zur Benutzung des Routers über das Web-Interface, FTP, usw., am angeschlossenen PC eine kompatible IP wie beispielsweise http://150.150.150.2 mit NetMask 255.255.255.0 für die betreffende Netzwerkkarte eingestellt haben, können wegen dem IP-Clash diesen IP-Bereich des Internets nicht mehr erreichen!
Laut Auskunft von Sphairon vom 13.10.2006 ist die Ursache für die IP 150.150.150.4 eine Vorgabe von Versatel.
Um diese Filterung des Internets im Bereich 150.150.150.* abzuschalten, muß man den IP-Bereich ändern. Welche private IP-Bereiche man sich aussuchen darf, kann man beispielsweise in der RFC 1918 nachlesen.
Dies wird zwar auch von Sphairon empfohlen, aber dafür muß man a) die IP der Netzwerkkarte, an die der Router angeschlossen ist, kompatibel einstellen, also beispielsweise 150.150.150.5, b) im Webbrowser http://150.150.150.4/index.htm eingeben um das Web-Interface zu erreichen, c) bis zum erfolgreichen Einloggen die Passwörter eingeben, die Suchmaschinen wie google oder Metager ausgeben, beispielsweise hier und hier zum AR870, hier und hier zum AR860, bei meinem IAD ist es einfach "admin", d) über "Setup" die IP ändern, beispielsweise auf 172.29.86.1 und e) beim PC die IP der angeschlossenen Netzwerkkarte kompatibel ändern auf z. B. 172.29.86.2, NetMask 255.255.255.0.
Dies ist auch deshalb empfehlenswert, weil die Filterung von 150.150.150.* eine strafbare Datenunterdrückung oder verfassungswidrige Zensur sein kann!
Aus diesem Grund sind die Router so von Sphairon konfiguriert, dass es bei ihnen keinen IP-Clash gibt; das Problem taucht deshalb normalerweise "nur" beim Routen auf dem angeschlossenen PC auf, zumindest solange nicht Router-Optionen wie NAT aktiviert werden.
Zum Testen kann man die Startseiten einiger Webserver des Bereichs 150.150.150.* aufrufen, beispielsweise http://150.150.150.2 und http://150.150.150.3.
Update: 2008 ist unter diesen IP-Nummern keine Webseite mehr. Welche Webseiten in dem Bereich aktiv sind, erfährt man mit einem Scan; z. B. mittels
nmap -v -T Insane -p 80 150.150.150.* | grep -A 1 -B 3 open
aber 2008 scheint dort kein Webserver mehr zu sein.

Bei dem anscheinend älteren IAD, das ich für 1 EUR über Ebay kaufte, waren alle Buchsen mit soliden Aufklebern zugeklebt, vermutlich weil das Gerät nur als "Modem" verwendet werden sollte. Mit einem Schraubendreher waren diese Hindernisse aber leicht zu beseitigen und zumindest die drei freigelegten Ethernet-Buchsen funktionieren problemlos.

Insgesamt ist die Software der Router von Sphairon, die anscheinend immer von Infineon stammt, gut ausgereift: Bis auf wenige Verzeichnisse mit temporären Dateien ist alles read-only gemountet und bei Geräten, bei denen man sich nur über das Web-Interface einloggen soll, ist Einloggen per getty, Telnet oder SSH nicht möglich, vermutlich weil das root Passwort in der /etc/shadow durch ein ! ersetzt wurde oder in /etc/passwd als Shell /bin/true eingetragen wurde.

Neuere Router

Bei neueren Geräten, beispielsweise beim AR871, scheint es das Problem mit einer öffentlichen IP nicht mehr zu geben, aber es wird weiterhin keine Verschlüsselung für das Webinterface eingesetzt, so das Passwort und Benutzer-Name weiterhin im Klartext übertragen werden. Dieses Problem gibt es neu beim Einloggen mit einer Shell bei neueren Routern von Sphairon: Beim AR870 und IAD konnte man sich per ssh einloggen und über die serielle Konsole einloggen, aber beim AR871, zumindest bei den von M-Net ausgegbenen Geräten, ist dies nicht mehr der Fall.
Zudem lässt beim AR871, zumindest bei den von M-Net ausgegbenen Geräten, die Konfiguration einiges zu Wünschen übrig: Die IP 192.168.1.1 ist relativ unproblematisch (besser wäre aber eine IP in einem weniger oft genutzten IP-Bereich), aber problematisch ist, das der FTP- und der Telnet-Server auf dem Router als vom WAN (Internet) aus zugänglich eingestellt sind; es kann sich demnach jeder aus dem Internet als root einloggen und über das Internet beispielsweise einen Bot oder Trojaner ganz unbemerkt auf dem Router installieren!
Wahrscheinlich ist der offene WAN-Zugang zur Fernwartung gedacht, denn laut Auskunft von Sphairon wird ein Update der Firmware der Router mittels "TR-069 Standard" von den Providern durchgeführt.
Mysteriös ist auch, das die Firewall aktiviert ist mit den Optionen "Hacker-Attacken Schutz aktivieren" (gemeint ist Cracker-Schutz) und "Ping Anfragen an das Modem unterdrücken" (gemeint ist der Router), denn die Firewall kann Probleme verursachen, die schwer zu finden sind, weil sie schon vor dem angeschlossenen PC auftreten und weil das übliche Loggen von ausgefilterten Datenpaketen in /var/log/messages fehlt.
Weitere Ungereimtheiten sind, das per default der Paketfilter zwar eingeschaltet ist, aber nichts eingetragen wurde, wieso gerade der QoS Mode UBR eingestellt wurde und wieso man für User-Namen und Passwort des AR871 nicht "admin" nehmen kann und man sie mit Suchmaschinen fast 5 Minuten suchen muß, aber immerhin sind die Suchmaschinen noch schneller und auch billiger als das Auslesen über JTAG oder das direkte Auslesen des Flash-Speichers (mit vorherigem Auslöten und in einen Sockel stecken).
M-Net gibt die AR871 nur als kostenlose Leihgeräte aus und untersagt zwar in den AGB eine Modifikation des Modems und auch eine Verwendung eines anderen Modems (Stand Oktober 2006, §3), aber das AR871 ist ja gar kein Modem sondern ein Router. Laut auch schriftlicher Auskunft von M-Net darf man auch andere Router einsetzen, bekommt dafür aber keinen Support.
Da man als Anschluß-Inhaber die Beweislast auch für Router/Modem trägt, ist ein anderer (richtig konfigurierter) Router aber trotzdem empfehlenswert, auch weil man das AR871 ab rund 50 EUR kaufen und als Eigentümer und Besitzer uneingeschränkt selber konfigurieren kann.
Andere übliche ISP-Fehler findet man beispielsweise hier und die Default-Router-Passwörter findet man über (Meta-)Suchmaschienen oder auf Seiten wie http://www.phenoelit.de/dpl/dpl.html und http://www.routerpasswords.com/.

Bemerkenswert ist bei den neueren Sphairon-Routern auch, dass sie plötzlich GPL-konform sind, das also deren Sourcecode von Sphairon downgeloadet werden kann und die GPL als Faltblatt den ausgelieferten Geräten beiliegt.
Die meisten Firmen nehmen ja leider die dem verwendeten Linux-Kernel zugrunde liegende Software-Lizenz GPL nicht genau, bis sie ein Brief der Anwälte von gpl-violations.org erreicht.

Performance

Als einfache Performance-Messung an den Routern habe ich deren Geschwindigkeit über den einfachen mittleren Ping in ms im LAN mit nur einem Patch-Kabel und ohne ADSL-Anschluß gemessen:

AR870: 0,65
AR871: 0,69
IAD: 0,55

Diese Werte schwanken nur wenig, meist um weniger als 10 %.
Unter ADSL2+-Last, auch bei wenig Traffic, ist der Ping häufig um 1 ms höher und deutlich schwankend; konkret sind es ungefähr zur Hälfte obige "Leerwerte" und zur anderen Hälfte diese +1.
Bemerkenswert ist, das das IAD den kleinsten Ping hat, obwohl es zusätztlich zu den anderen noch einen integrierten Hub hat und dadurch der Ping intern erhöht ist.
Hier gibt es also noch Optimierungs-Bedarf insbesondere für die Kunden, die für einen kleinen Ping, also Fastpath, extra zahlen. Schließlich hat man, wenn man als Router einen PC verwendet, auch mit starker ADSL2+-Last und zusätzlicher Prozessor-Last durch grafische Oberfläche, TV-Programm (z. B. kwintv), Routing, diverse Server usw. viel kleinere Pings, die um 0,2 ms liegen, unter Last meist um weniger als 10 % schwanken und mit der Ping-Größe viel schwächer ansteigen.

Update 2009

Durch den Konkurs von Sphairon ist das Thema quasi gestorben.

Abmahnfalle Bewerbungsfotos, Passfotos u. Ä.

Wenn man ein Bewerbungsfoto oder Passfoto von sich selbst von einem Fotografen/einer Fotografin machen läßt, damit es vorzeigbar gut aussieht und auch haltbar ist, gerät man leicht in eine Abmahn-Falle: Stand der Rechtsprechung in Deutschland 2007 ist nämlich, das der Fotograf ein Urheberrecht an dem Foto hat, selbst wenn man keine entsprechende Lizenz akzeptiert hat und der Fotograf diese auch nie erwähnte!
Um 99 % der juristischen Laien ist dies unbekannt, weil die Fotostudios darüber nicht informieren; ob aus Heimtücke oder anderen Gründen kann nur gemutmaßt werden.
Von einige Fotografen ist bekannt, das sie Abmahn-Fallen als Geschäftsmodell verwenden, also hauptsächlich als Copyright-Trolle und zudem mit Google-Bomben arbeiten, indem sie ihre Fotos online stellen mit Begleittexten wie "kostenlos Rezepte mit Foto" um so zu vorzutäuschen das Rezepte und Fotos kostenlos sind und sie so zu verbreiten; tatsächlich bezieht sich das kostenlos aber nur auf die meist minderwertigen bis falschen Rezepte, die meist nicht von ihnen stammen, und nicht auf die Fotos und diese Lock-Texte sind nur ein Köder für die Internetnutzer, denen teure Abmahnungen zuschickt werden, selbst wenn sie die Bilder nicht kommerziell verwenden und die Bilder auf Anfrage sofort entfernt werden: http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,p6asfy28zta9x7pj~cm.asp.
Diese Copyright-Trolle verwenden selbstverständlich auch private Zensur in Form von unberechtigten aber einschüchternden Abmahnungen, indem sie TV-Screenshots von frei downloadbaren Filmen, die mit ihrer Zustimmung erstellt wurden, abmahnen, auch wenn sie nicht Urheber des Film sind: http://www.heise.de/newsticker/meldung/103214/
Und so können schon bei nicht-kommerzieller Verwendung ein paar Fotos von Gurken, Zwiebeln oder Paprika 8600 Euro kosten: http://www.heise.de/newsticker/meldung/103545

Als juristischer Laie erwartet man beim selbst in Auftrag gegebenen und bezahlten Bild, das weil man a) Auftraggeber ist und b) dafür vollständig bezahlt, damit zweifellos auch die Rechte am Bild erhalten hat, denn würde man mit dem Fotografen einen gewöhnlichen Dienstleistungsvertrag abschließen (also als Angestellten einstellen) oder mit ihm einen gewöhnlichen Werksvertrag abschließen, so hätte man ganz zweifelsfrei alle Rechte am Foto. Zudem hat man bei Bewerbungsfotos, Passfotos u. Ä. A) das Recht am eigenen Bild und B) es fehlt dem Fotografen bei diesen einfachen Fotos immer die normalerweise für das Urheberrecht nötige Schöpfungshöhe, auch weil man selbst als Auftraggeber und Fotografierter sein Aussehen (Frisur, Rasur, ggf. Lippenstift, mit/ohne Brille, Kleidung, Hautfärbung z. B. durch Solarium/Sonnenbad) bestimmt und meist sucht man sich zudem aus mehreren Fotos dasjenige aus, das einem am Besten gefällt; man bestimmt das Foto zu 100 % selbst. Die Fotografen haben aber ein Sonderrecht, den Paragraphen 72 des Urheberrechtsgesetzes, der selbst das Recht am eigenen Bild aushebelt, und es gibt Fotografen, die ihre Kunden in diese Abmahnfalle hinein laufen lassen um sie dann abzukassieren:

http://stellenmarkt-content.sueddeutsche.de/jobkarriere/artikel/690/112578/

http://www.netlaw.de/urteile/olgk_13.htm.

In diesem Fall wurde für ein gewöhnliches Bewerbungsfoto im Internet ein Streitwert von 9.310 EUR festgesetzt, das Bewerbungsfoto mußte von den Internet-Seiten entfernt werden, der Verklagte mußte 3000 Euro Gerichts- und Anwaltskosten zahlen und zusätzlich mußten dem Fotografen 1.160 EUR gezahlt werden, obwohl der Fotograf schon für das Foto (sogar 12 Exemplare) bezahlt wurde und nicht einmal ein Fotostudio verwendet wurde: Der Verklagte wurde nur an seinem Arbeitsplatz, in seinen eigenen Räumen fotografiert! Das "die eigenen vier Wände" gesetzlich besonders geschützt sind, hat dem Beklagten hier auch nicht geholfen.
Für den Fotografen ergibt das, bei einem Aufwand von schätzungsweise 10 s für die Aufnahme und 10 s für das Ausdrucken einen Stundenlohn von 208.800 EUR und dies ist keine Ausnahme: http://www.heise.de/ct/07/14/080/.
Andere Urheber wie Autoren, Programmierer und Erfinder können von so einem anachronistischen Privileg nur träumen. Der Gesetzgeber hat hier den technischen Fortschritt verschlafen und die Gerichte haben hier keine Rechtsfortbildung betrieben. Schließlich erstellt ein Fotograph gar kein einziges Bild; dies erledigt ein technisches Gerät für ihn! Im Gegensatz zum letzten Jahrhundert mit dem chemischen Film als Grundlage der Fotografie entfällt mit den Digitalkameras sogar der Aufwand für Entwickeln, Fixieren und Trocknen. Und Kopien sind mit wenigen Mausklicks in wenigen Sekunden erledigt. Juristisch sind Fotografen aber so aufgestellt als ob sie wie Rembrandt ein Meisterwerk vor dem Herrn erschaffen haben, was in den höchsten Tönen gelobt und gewürdigt werden muss, obwohl letztlich nur eine Sekunde auf den Auslöser gedrück und nicht jahrelang skizziert sowie gemalt wurde.

Verwunderlich an dem oben genannten Urteil ist auch, dass einerseits nach der deutschen Rechtsprechung für das eigene Foto naheliegende Nutzungsrechte eingeräumt werden, aber andererseits nur solche, die für Juristen des 19. Jahrhunderts "auf der Hand liegen", so dass die Verwendung auf Autogrammkarten, Visitenkarten, Infomappen, im Lebenslauf und insbesondere Internet-Seiten nicht dazu gehört!
Die Ursache für den Paragraph 72 ist, das zu Beginn der Fotografie Fotos aufwendige und teure Unikate waren und das der Paragraph 72 ohne Zeitbeschränkung in das Gesetz aufgenommen wurde. Damals wurde meist noch mit Fotoplatten und Kameras gearbeitet, welche die Fotografen selber herstellten. Für Aufnahmen mit Blitzlicht mußten sie Magnesium-Pulver selber dosieren und andere aufwändige Tätigkeiten ausführen, wie das Fixieren von zu fotografierenden Personen. Heute aber, im Zeitalter der digitalen Fotografie, stellt kein Fotograf eine Kamera oder einen "Bildträger" selber her, zu fotografierende Personen werden nicht mehr fixiert und ein Foto ist weder aufwendig noch teuer. Zudem erfordert es normalerweise auch keinerlei Nachbearbeitung. Außerdem ist es im 21. Jahrhundert auch kein Unikat mehr; die fotografische Abbildung als Unikat auf Film gibt es bei Digitalkameras nicht mehr. Dies zeigt sich neben der Zunahme der Digitalfotografie auch daran, das 2008 der Foto-Film praktisch ausgestorben ist, wie Nachrichten-Meldungen zeigen: Polaroid verabschiedet sich im Februar 2008 vom Sofortbildfilm und Konica Minolta stellt im März 2008 nach über 100 Jahren die Produktion von klassischen Foto-Filmen ein.
Technisch ist ein Foto mit einer Digitalkamera nur eine digitale Aufzeichnung, die meist fast keinen Aufwand erfordert, wie eine Log-Datei (z. B. /var/log/messages unter Unix/Linux/BSD/...). Deshalb widerspricht der Paragraph 72 schon lange der langjährigen Praxis und ist längst effektiv eine wirklichkeitsfremde Rechtslücke, denn wer von den Millionen Deutschen, die ein von einem Fotografen/einer Fotografin gekauftes und selber eingescanntes Foto online gestellt haben, können gerichtsfest beweisen, das sie die dafür nötige Erlaubnis vom Fotografen/der Fotografin haben? Sicherlich weit weniger als ein Prozent!

Wie man dieses Problem vermeiden kann, ist in dem obigen Artikel der Süddeutschen beschrieben, aber mein erprobter erster Tipp ist weniger Aufwand zu betreiben und a) vor dem Auftrag klar zu sagen, das man das Foto auch für seine Internet-Seiten, Visitenkarten usw. anfertigen läßt und b) dies auch, auf der Quittung bescheinigen zu lassen, beispielsweise als "Bewerbungsbilder, auch für die Homepage", denn ohne diese Bescheinigung darf man mit den Fotos ja fast nichts machen; sie sind ohne praktisch nichts wert und ohne Zeugen ist eine nur mündliche Zusage des Fotografen zwar juritisch bindend, aber kaum beweisbar. Hierfür muß man dem Fotografen nicht lange etwas über den Paragrafen 72 UrhG erzählen, sondern einfach sagen, das man es für das Finanzamt benötigt! Für viele Leute, beispielsweise Freiberufler, trifft dies ja auch zu, denn ein Paßfoto kann man nicht steuerlich absetzen, ein Foto für den Lebenslauf aber sehr wohl, denn ohne online gestelltes Bewerbungsfoto, beispielsweise in Stellenbörsen wie gulp.de, sind für Freiberufler die Chancen auf Aufträge praktisch gleich Null. Falls die Bescheinigung auf der Quittung fehlt, sollte man für die praktisch wertlosen Bilder nichts zahlen und notfalls zum nächsten Fotografen gehen.
Ganz sicher gehen kann man vorsorglich, indem man vorher per Email und mit konkreten Verwendungszwecken anfragt, denn damit hat man auch ohne Bescheinigung auf der Quittung die Nutzungsrechte durch übereinstimmende Willenserklärungen vereinbart.

Mein zweiter erprobter Tipp ist einfach die Fotos selber zu machen, denn schon mit einer mittelmäßigen Digitalkamera (>= 8 MPixel, > 400 EUR, Weißlicht-Ablgleich u. Selbstauslöser), Stativ, etwas farbiger Pappe als Hintergrund und Tageslicht oder Leutstofflampen der Farbwiedergabestufe 1 (z. B. Lumilux Daylight; billig erhältlich in so ziemlich jedem Elektro-Laden, der Leutchstofflampen anbietet) und einem PC erhält man Bilder in technisch sehr viel besserer Qualität, die auch besser aussehen als Bilder von einem Fotostudio oder einem Fotografen, der einen am Arbeitsplatz fotografiert.
Die auf Fotopapier ausgedruckten Fotos bekommt man zuhause mit einem einfachen Drucker für um die 100 EUR meist besser hin als ein "professionell" ausgestattetes Fotostudio, denn erfahrungsgemäß haben die (ab 2007) auch nichts anderes; dort steht zumindest für Paß- und Bewerbungsfotos meist ein simpler PC und angeschlossen ein mittelmäßiger Drucker und eine mittelmäßige Digitalkamera; also das was viele ohnehin schon zuhause haben.
Die Pappe für den Hintergrund erhält man in Läden für Fotostudio-Zubehör; beispielsweise http://www.wolf-photomedia.de.
Für ein Paß- oder Bewerbungsfoto reicht schon ein billiger farbiger Zeichenkarton, beispielsweise von Woolworth, mit einer Größe von 70x50 cm, 105 g Gewicht und einem Preis von 99 Cent (Stand 2008).



GEZ-Gebühr für Internet-PCs vermeiden

Seit 2007 muss auch für Internet-PCs eine GEZ-Gebühr gezahlt werden, sofern sie nicht unter Ausnahmen wie die Zweitgerätefreiheit fallen: http://www.heise.de/newsticker/meldung/51982 .
Sofern der PC keine direkte Internet-Anbindung braucht, kann man diese Gebühr technisch relativ einfach vermeiden: Man verwendet IPMI, IPMI, z. B. mit einem AOC-SIM1U oder DASH, und verbindet nur dieses mit dem Internet. Der Grund hierfür ist bei der GEZ nachzulesen: "Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können."
Quelle: http://www.gez.de/door/gebuehren/neg/ .

Nun ist aber das IPMI realisiert mit einem kleinen Mikrocontroller, der außer IPMI-Befehlen nichts empfangen kann und damit auch keinerlei "Rundfunkdarbietungen" empfangen kann; es fallen also keine GEZ-Gebühren an! Technisch ist der Zugang zum PC mittels IPMI eine Punkt- zu Punkt-Verbindung; ein "Empfang von Rundfunkdarbietungen" ist damit unmöglich! Zudem erfordert das IPMI einen User-Namen und ein Passwort. Man hat hier keinen Internet-Zugang sondern nur einen Zugang über das Internet, so ähnlich wie bei der IP-Telefonie, aber durch den erforderlichen User-Namen und das Passwort deutlich eingeschränkter; selbst wenn für Telefone GEZ-Gebühren zu zahlen wären, wäre das IPMI nicht betroffen!
Der Preis hierfür ist natürlich, das man zwar eine Verbinung ÜBER das Intenet und nur ZUM PC mit dem IPMI aufbauen kann, aber mehr auch nicht; Internet-Programme wie Webbrowser, IRC-Clients, ICQ-Clients usw. können vom PC mit dem IPMI keine Verbindung IN das Internet aufbauen.

Über das IPMI kann man den PC remote monitoren, managen (auch ein- u. ausschalten) und mittels Serial Over LAN (serielle Konsole) auch indirekt Daten mit dem Betriebssystem oder den BIOSen auf dem PC austauschen, ohne das dieser PC Zugang zum Internet erhalten kann; es gibt dadurch weder eine Notwendigkeit noch eine Möglichkeit für eine Firewall auf diesem PC.
Zudem hat das IPMI einen integrierten Watchdog und kann ein auf dem Rechner abgestürztes Betriebssystem reseten.
Ist das IPMI nicht schon auf dem Mainboard vorhanden, kann man es bei "Server-"Mainboards mit einer günstigen Karte (50 bis 100 EUR) wie der AOC-SIM1U an speziellen Slots oder Anschlüssen nachrüsten.
Wenn nicht, gibt es Grafikkarten mit zusätzlichen Anschlüssen, die neben IPMI auch KVMoIP haben; beispielsweise die Raritan Eric Express: http://webshop.schneider-consulting.it/KVM-over-IP-KVM-over-IP-Raritan-eRIC-Express-Remote-Management und http://www.linux-magazin.de/heft_abo/ausgaben/2006/10/fernsteuerung_mit_bild?category=0.

Dies ist eine elegante Möglichkeit beispielsweise Geldautomaten und Steuerrechner z. B. für Winkrakftwerke von der GEZ-Gebühr zu befreien und trotzdem über das Internet zu monitoren/managen und auch Daten auszutauschen. Dafür benötigt man auf der seriellen Schnittstelle, auf der das IPMI agiert, vom Betriebssystem eine Konsole und Terminal-Programme wie minicom, die diese Konsole mit Daten füttern und auslesen.

Eine andere ähnliche Möglichkeit sind Keyboard-/Video-/Mouse-(KVM-)Adapter-over-IP-Switche wie z. B. den AMI MegaRAC K1 und wie beim IPMI benötigt man einen Router mit Port-Forwarding denn NAT reicht nicht aus.

Eine weitere ähnliche Möglichkeit GEZ-Gebühren zu vermeiden sind Zero Clients, die nahezu Keyboard-/Video-/Mouse-(KVM-)Adapter sind und ebenfalls keine Rundfunkdarbietungen empfangen können. Damit können GEZ-Gebühren nur für den Server entstehen, also maximal einen PC.

Die GEZ-Gebühr für PCs fällt aber ohnehin in den allermeisten Fällen nicht an, beispielsweise durch § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, denn nach diesem sind nämlich "neuartige Empfangsgeräte" im "nicht ausschließlich privaten Bereich" dann von der Rundfunkgebühr befreit, wenn "die Geräte ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" zugeordnet sind und andere "Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten" werden.
Wird beispielsweise in einem Einkaufszentrum, das auf einem Grundstück steht, für irgendein Rundfunkempfangsgerät GEZ-Gebühr bezahlt, ist dort für keinen einzigen PC GEZ-Gebühr zu zahlen.
Gleiches gilt für Rechenzentren und Server-Farmen. Zudem betrifft die GEZ-Gebühr nur Geräte, aber nicht virtuelle Maschinen; virtuelle Server sind daher ohnehin nicht betroffen.
Daneben sind auch PCs von Vereinen nicht betroffen: http://www.gulli.com/news/gez-keine-rundfunkgeb-hren-f-r-2008-11-21/ und auch ein nachweisbar rein privat oder rein beruflich genutzter PC ist praktisch nicht von der GEZ-Gebühr betroffen:
http://www.heise.de/newsticker/Richter-kippen-Rundfunkgebuehr-fuer-Internet-PC-bei-privater-Nutzung--/meldung/116992
und daneben gibt es auch diverse Urteile, nach denen ein PC allgemein nicht "gebührentauglich" ist: http://www.rfgz.de/index.html
http://www.heise.de/newsticker/Gericht-lehnt-Rundfunkgebuehren-fuer-gewerblichen-Internet-PC-ab--/meldung/119351
http://www.heise.de/newsticker/Weitere-Urteile-gegen-PC-Rundfunkgebuehren--/meldung/120703




Video-DVDs richtig auf Festplatte (HDD) sichern

Mit Video-Double-Layer-DVDs, insbesondere solchen mit CSS, gibt es häufig das Problem, das man zwar meist deren Dateien angezeigt bekommt, das aber beim Übertragen der Daten auf die Festplatte (HDD) Lese-Fehler auftreten. Der technische Hintergrund ist das zum Abspielen nur 1x Speed benötigt wird, und folglich werden von den Herstellern zum Kosten sparen die Video-DVDs so billig produziert, das sie meist nur bei dieser minimalen Geschwindigkeit fehlerfrei gelesen werden können. Die Laufwerke im PC lesen aber üblicherweise mit 4x Speed oder noch schneller, und dadurch treten meist Fehler auf. Dies ist problematisch, weil schon durch die Fertigungstoleranzen sowohl der DVDs als auch der Laufwerke einige der DVDs schon mit 1x Speed nicht fehlerfrei gelesen werden. Das fällt nur deshalb selten auf, weil beim Ansehen des Videos von DVD sehr kurze Aussetzer oder Fehler beim Bild oder Ton normalerweise nicht wahrgenommen werden können.
Zudem ist die Videos von DVD anzusehen wenig sinnvoll: So eine Scheibe in ein DVD-Laufwerk einzulegen ist bei Netbooks, Ipods und auch sehr kleinen PCs nicht möglich weil sie überhaupt kein DVD-Laufwerk haben und bei Rechnern mit DVD-Laufwerk ist es ziemlich umständlich die richtige Scheibe aus einer DVD-Sammlung rauszusuchen, den PC/Rechnerschrank aufzuschließen und die Scheibe einzulegen, nur um nach dem Ansehen anschließend die umgekehrte Prozedur durchzuführen. Hinzu kommt auch das das DVD-Laufwerk beim Auslesen mehr Strom verbraucht, denn das erhöht die Stromkosten und verkürzt bei mobilen Geräten die Laufzeit.
Außerdem stört nicht selten der Lärm vom DVD-Laufwerk und mit dem Einlegen von DVDs nur zum Video sehen behindert man sich selber, denn währenddessen kann man das Laufwerk nicht anders nutzen; beispielsweise für ein Backup auf DVD-RAM. Weitere Punkte gegen das unnötige Bewegen von CDs/DVDs sind das auch ein unnötiges Lesen die Lebensdauer optischer Laufwerke unnötig reduziert und das optische Laufwerke deutlich langsamer als Festplatten oder SSDs sind. Bei Notebooks/Laptops kommen noch weitere Probleme hinzu: Benutzt man das DVD-Laufwerk, verkürzt dies Akkulaufzeit künstlich und durch Regionalcodes bräuchte man auf Reisen bis zu aucht verschiedene Laufwerke, während bei einem ISO-Abbild der Regionalcode egal ist; Programme wie VLC und mplayer ignorieren den. Und das Problem mit den Regionalcodes hat man auch nach einer Reise, auf der man DVDs in verschiedenen Regionen gekauft hat, auch an PCs/Macs.
Das Problem läßt sich leicht lösen mit einem ISO-Abbild, also Speicherabbild des Inhalts, denn schließlich sind nach Paragraf 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person u. A. auch zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen: http://dejure.org/gesetze/UrhG/53.html. Unabhängig davon ergibt sich dieses Recht auf die sogenannte Privatkopie auch aus dem Erschöpfungsgrundsatz und entspricht dem Fair Use-Prinzip.
Das ISO-Abbild kann man als eine Datei lokal auf einer Festplatte speichern oder einem zentralen Daten-Archiv, z. B. einem 2 TB großen NAS komfortabel speichern.
Wie bei fehlerhaften oder feherträchtigen Datenträgern und auch minderwertigen Rohlingen üblich sollte man vor dem Auslesen von CDs/DVDs erstmal mit Druckluft oder Reinigungs-CD/DVD reinigen und das Laufwerk drosseln, um der Fehlerkorrektur mehr Zeit zu geben die Bits zu Lesen und Lese-Fehler zu korrigieren.
Das Drosseln erreicht man z. B. mit

hdparm -X 34 -c 0 -u 0 -E 1 /dev/hdc
hdparm -X00 /dev/hdc
setcd -x 1 /dev/hdc

Treten danach noch Probleme auf, hilft meist eine neuere Firmware für das Laufwerk (nach einam Backup der alten falls die neuere schlechter ist) zu flashen.
Das Auslesen sollte fehlertolerant erfolgen, z. B. mittels

rm -f logfile
ddrescue -b2048 -c1 -r3 -d --max-size=11222333444 /dev/hdc video.iso logfile

unter Cygwin oder Linux (z. B. von Knoppix-CD/DVD/USB-Speicherstick). Wobei bei neueren ddrescue-Versionen die -d-Option fehlen kann, so das man sie weglassen muß. Statt ddrescue eignen sich auch dd_rhelp , myrescue oder dd_rescue. Nur so kann man sie richtig archivieren, denn die DVD kann beispielsweise den plötzlichen Alterstod sterben und ohne Backup oder Archivieren hat man zur DVD keinerlei Datensicherheit .
Dies gilt insbesondere für Wegwerf-DVDs/Einmal-DVDs wie die DVD-D: http://www.tomshardware.com/de/Wegwerf-DVD-D-selbstzerstorung-einmal-dvd,testberichte-240003.html
http://www.heise.de/ix/Video-DVD-mit-Selbstzerstoerungsmechanismus--/news/meldung/106665 .
Allerdings sind die inzwischen wieder vom Markt verschwunden, auch wegen dem zweiwöchigen Widerrufsrecht (§ 355 BGB).

Mit dem obigen setcd (hompage http://kde-apps.org/content/show.php?content=18057) wird die Lesegeschwindigkeit auf 1x reduziert, also 1,32 MB/s, aber das sollte theoretisch auch schon mit dem hdparm -E 1 erreicht werden, wenn denn das hdparm-Kommando ohne Fehler ausgeführt wird. Die anderen hdparm-Parameter waren bei meinem Laufwerk vom Typ
LG HL-DT-ST DVDRAM GSA-4160B, FwRev=A306
nöltig; bei zwei anderen waren sie nicht nötig.
Neben ddrescue gibt es viele andere ähnliche Programme zum Datenretten; beispielsweise Safecopy (http://safecopy.sourceforge.net/).
Hierbei ist das "direkte" Lesen ("raw") aber immer nicht ganz direkt: Es werden zwar die Daten direkt gelesen, aber physikalisch gespeichert werden sie u. A. mit ECC-Daten die hierbei nicht ausgelesen werden; die Fehlerkorrektur (mittels ECC) läuft im Hintergrund.
Direkt auslesen kann man die Daten auf dem Datenträger, also inkl. ECC-Daten, mit Programmen wie PlexUtilities (dieses allerdings nur mit dem Pextor PX-880A) und auch mit speziellen Geräten wie teuren Meßgeräten von www.audiodev.com.

Das Übertragen der Daten von CD oder DVD auf HDD wird auch als Rippen bezeichnet, ist aber nur ein simples Erstellen eines Abbilds (hier ISO-Abbild ) für eine gewöhnliche Datenrettung.
Interessant ist beim Kopieren der Daten von Video-DVDs, das die Fehler nicht nur durch das Drosseln komplett verschwinden, sondern auch in einigen Laufwerken auch bei hoher Geschwindigkeit nicht auftreten. Die Fehler sind also meist in den Laufwerken und nicht in den DVDs!
Dies ist nichts Besonderes, denn fehlt das Drosseln, gibt es Laufwerk-Probleme, die man schon vom Brennen einfacher Daten-CDs/DVDs kennt, d. h. nur bestimmte Kombinationen von Laufwerk, Firmware und Rohling bzw. gebrannter/gepresster Schreibe arbeiten fehlerfrei zusammen und dies gilt insbesondere für Double-Layer-DVDs: Schon bei den DL-Rohlingen mußte ich Mitte 2008 feststellen, das in vier DVD-Brennern nur eine von drei Sorten Rohlingen, Verbatim 2.4x DVD+R DL, mit mindestens einem Brenner fehlerfrei gebrannt werden kann (die Rohlinge von TDK u. Intenso in keinem). Aber auch die guten Verbatim-Rohlinge werden in einem Laufwerk (NEC DVD_RW ND-1300A) überhaupt nicht erkannt; d. h. das Laufwerk wird bei eingelegtem Rohling als leer angezeigt! Gleiches zeigte sich bei mehreren Treiber-CDs.
Entsprechend kann man auch Video-DVDs, z. B. die schon etwas älteren Double-Layer-Video-DVDs zum Film Dinotopia (2002) von BMG und die Catwoman DL-DVD, EAN 7321921314506, und die DVDs der Augsbuger Puppenkiste mit einigen Laufwerken problemlos fehlerfrei lesen, beispielsweise mit dem Laufwerk
TSSTcorpCD/DVDW TS-L632D, FwRev=TI01
während im älteren
LG HL-DT-ST DVDRAM GSA-4160B, FwRev=A306
und
NEC DVD_RW ND-1300A, FwRev=1.0B
schon nach ein paar MB von mehreren GB mit Fehlern abgebrochen wird, wenn man nicht mit hdparm/setcd richtig drosselt und mit dd oder cat nicht fehlertolerant ausliest (d. h. z. B. "dd if=/dev/sr0 of=catw.iso" oder "cat /dev/hdc > catwoman_dvd.iso"). Und selbst ein fehlertolerantes Auslesen liefert ohne richtiges Drosseln bei diesen Laufwerken Abbilder mit Fehlern, wie z. B. ein XOR mit einem fehlerfreien Abbild zeigt.

Mit richtigem Drosseln kann man auch mit alten fehlerreichen Laufwerken die Video-DVDs noch komplett lesen; es dauert dann zwar doppelt so lange, liefert aber ein fehlerfreies Ergebnis.
Dies hilft auch beim Datenretten von nicht fehlerfrei lesbaren Daten-CDs/DVDs und umgekehrt kann man mit Video-DVDs testen, wie gut sich ein Laufwerk zur Datenrettung auch von Daten-DVDs eignet.
Falls dennoch Probleme auftauchen sollten, sollte man zwei weitere Optionen von ddrescue ausprobieren: -r1 oder -n statt -R und testweise -d weglassen.
Ein Firmware-Update des Laufwerks kann auch helfen. Beispielsweise hatte ich bei einem DVD-Brenner (LG HL-DT-ST DVDRAM GSA-4160B) das Phänomen, das er zwar DL-Rohlinge als Daten-DVD fehlerfrei brennen konnte, aber er konnte seine selbst gebrannten Daten nicht lesen, so das nicht einmal ein Überprüfen (Verify/Check) der gebrannten Daten möglich war! Mit einem Firmware-Update war der Fehler behoben.
Zudem kann man auch weiter drosseln: Das betreffende Laufwerk schon per BIOS-Einstellungen drosseln, DMA abstellen (hdparm -d 0) oder auch ein USB-DVD-Laufwerk über einen USB1-Bus oder -Hub verwenden oder das DVD-Laufwerk über einen USB-IDE/SATA-Adapter und über einen USB1-Bus oder -Hub verwenden.
Allerdings ist das Schreiben/Brennen noch komplizierter als das Lesen und langsamer ist beim Brennen nicht immer besser: Es gibt Brenner, die nur mit einer Mindest-Geschwindigkeit, z. B. 12x, zuverlässig funktionieren, weil der Brenner die Laser-Leistung nicht ausreichend reduzieren kann. Meistens ist dies kein Problem, weil die Brenn-Programme dies erkennen und keine Geschwindigkeit kleiner als die Mindestgeschwindigkeit anbieten, aber dies ist nicht immer so und zudem gibt es einige CD- und DVD-Player die nur Scheiben lesen können, die mit weniger als der Mindestgeschwindigkeit des Brenners gebrannte Scheiben lesen können; d. h. man benötigt einen zum CD- oder DVD-Player geschwindigkeits-kompatiblen Brenner: http://www.pcwelt.de/forum/cd-rom-brenner-dvd/133560-brenngeschwindigkeit-drosseln.html.

Nach dem Übertragen vom Image kann man die Abspielprogramme mit dem ISO-Abbild als Parameter aufrufen, also z. B.

mplayer -forceidx -dvd-device cat.iso dvd://1

Statt mplayer kann man auch den VLC media player nehmen und ganz einfach über das Menü über "Medien / Datei öffnen" das ISO-Abbild ebenso wie eine DVD öffnen; man sieht nach dem Öffnen keinen Unterschied zwischen dem Abbild und der Original-Scheibe. Angeblich eignen sich dafür auch PowerDVD und PowerCinema sowie XBMC Media Center.
Um auf die Dateien in diesem Abbild zuzugreifen kann man es einfach mounten. Unter Linux z. B. mit:

mount -o loop cat.iso /mnt/tmp

Für MS-Windows benötigt man dafür Programme wie Demon Tools, Virtual Clone Drive oder das "Virtual CDRom Control Panel", das es kostenlos von Microsoft gibt und keine Installation benötigt. Unter MS-Win können die Abspielprogramme dann auf die virtuelle CD oder DVD zugreifen.
Für das professionelle Firmenumfeld gibt es dafür die Emulationssoftware "Virtual CD", für CD, DVD, DVD-RAM, Blue-Ray und HD DVD. Damit wird ein Image z. B. auf Festplatte erstellt, auch mit Subchanel-Daten im LAN als virtuelles Laufwerk verfügbar.

Daneben gibt auch den Workaround ein CD/DVD-Abbild per virtual Media bzw. USB redirect über IPMI bzw. DASH zu verwenden, was auch über LAN funktioniert. Allerdings muß dafür auf dem betreffenden Rechner IPMI oder DASH vorhanden sein bzw. mit einer entsprechenden Karte nachgerüstet werden.
Die so zugänglichen Dateisysteme sind aber nur lesbar; zum Schreiben in ISO-Abbild benötigt man unter MS-Windows ein Programm wie Ultraiso und unter unixoiden Betriebssytemen, z. B. Linux, nimmt man dafür Programme wie ISO-Master oder ein Entpacken (Mounten des ISO-Abbilds), Kopieren in ein Verzeichnis, Modifizieren der Kopie und wieder Einpacken mittels mkisofs. Eine Alternative hierzu ist eine Multsession-CD/DVD zu brennen und nach dem ersten Brennen bei einem zweiten Brennen mit modifizierten Dateien die ersten zu überschreiben.

Das Verfahren, die Daten einfach direkt (raw) zu lesen, funktioniert bei allen direkt lesbaren Datenträgern also Lochkarten, Lochstreifen, Lochbandkarten, Magnetkarten, Magnetbänder, Disketten, Festplatten, ROM, CDs, DVDs, usw. denn dort können Daten weder versteckt noch (auf Datenträger-Ebene) verschlüsselt werden, weil man sie ja komplett und direkt lesen kann.
Bei Datenträgern mit Kopierschutz, z. B. SD Memory Cards mit aktiviertem Kopierschutz ( CPRM ), also versteckt+verschlüsselt abgelegten sowie nur verschlüsselt übertragenen Daten, funktioniert es daher ebensowenig wie bei einem MSP430 mit durchgebrannter JTAG access security fuse, denn auch das Auslesen des MSP430 über den Bootstrap Loader erfordert das korrekte 256 Bit lange Passwort: http://focus.ti.com/mcu/docs/mcusupporttechdocsc.tsp?sectionId=96&tabId=1502&abstractName=slaa089d.
Es gibt zwar Deklarationen auf CDs/DVDs und deren Verpackungen, die als Kopierschutz ausgegeben werden, beispielsweise im Inhaltsverzeichnis (Table of Contents, TOC) ein Red-Book-Standard-konformes Bit das einen Kopierschutz anzeigen soll, aber solche Deklarationen werden beim Erstellen des ISO-Abbildes überhaupt nicht beachtet und können daher gar nicht wirksam sein; sie sind nur eine reine Attrappe als Marketing-Gag, um den Kunden (Auftraggeber für die CDs/DVDs) zu sagen es wäre ein Kopierschutz eingebaut, obwohl es nur eine Attappe ist!
Mit einem Kopierschutz, also einer Maßnahme um die Vervielfältigung von Daten zu verhindern, hat so eine Deklaration nichts zu tun, obwohl diese Marketing-Gags auch in Programme wie Nero Burning Rom eingebaut wurden, so das es sich beispielsweise weigert die problemlos kopierbare Catwoman DL-DVD, EAN 7321921314506, zu kopieren, obwohl die Rechtslage eindeutig ist: Nach § 95a ff. UrhG ist eine technische Maßnahme (nicht nur eine Deklaration) als Kopierschutz eine Zugangskontrolle, ein Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder ein Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, der die Erreichung des Schutzziels, Vervielfältigung von Daten zu verhindern, sicherstellt.
Um juristisch wirksam zu sein muß der Kopierschutz nicht nur mehr als eine Deklaration sein, sondern zudem technisch wirksam sein, so wie eine JTAG access security fuse und dies ist bei CDs/DVDs nicht gegeben.
Die meisten Programme enthalten folglich keine solchen Marketing-Gags, so das beispielsweise growisofs das ISO-Abbild der Catwoman DL-DVD problemlos brennt und K3b die DVD problemlos kopiert.
Außerdem ist zum eigenen privaten Gebrauch nicht nur das Umgehen von Kopierschutz ausdrücklich erlaubt, sondern auch Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen; privat ist man also in keinster Weise beim Kopieren oder Besitzen von Kopien eingeschränkt! Nachzulesen ist dieses Fair-Use-Prinzip in UrhG § 108b Abs. 1: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__108b.html.
Neben dem privaten Bereich gibt es weitere Bereiche, die keine Einschränkung beim Kopieren haben; beispielsweise die wissenschaftliche Forschung aufgrund der grundgesetzlich geschützten Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).


Links

Weil ISO-Images nicht ganz einfach mit Prüfsummen verglichen werden können, und weil sie meist unnötig groß sind, habe ich zum Überprüfen und Stripen von ISO-Images hier eine Seite mit Skripten dafür gemacht.

Zwei Links zum Sichern von CDs/DVDs unter Linux:
http://ask.metafilter.com/68265/But-its-just-a-little-scratch
http://gentoo-wiki.com/HOWTO_Backup_a_DVD

Link zu DVDs/CDs und Videos unter Linux (Debian):
http://www.linuxtopia.org/online_books/linux_beginner_books/debian_linux_desktop_survival_guide/DVD.shtml

Link zu Blu-Ray und HD DVD unter Linux:
https://help.ubuntu.com/community/RestrictedFormats/BluRayAndHDDVD
Link zu Link zu Blu-Ray und (HD)DVD unter MS-Windows:
Slysoft: Update von AnyDVD verfügbar.

Auf CD/DVD-Rohlinge (und vieles andere) wird eine pauschale Urheberrechtsabgabe schon beim Importeur/Hersteller erhoben und die kann man rückerstattet bekommen, wenn man Daten brennt, über deren Rechte man selbst verfügt (z. B. Urlaubsfotos, Backups etc.) oder für die der Urheber seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat. Auch legale Kopien von Filmen und Musik, bei denen kein Kopierschutz umgangen werden muss, also praktisch alle CD/DVD-Rohlinge, sind (zumind. in Österreich) von der Urheberrechtsabgabe ausgenommen. Man kann in Österreich von der Austro Mechana, in Deutschland von der GEMA, die Abgabe zurückfordern:
http://www.shortnews.de/start.cfm?id=491401
oder auch
http://www.united-forum.de/off-topic-f17/urheberrechtsabgabe-fuer-cd-dvd-retour-24046/
sowie
http://www.fotografen.at/fachbereich/modules.php?name=News&file=article&sid=238
und http://www.pressetext.at/news/031205037/legale-kopierer-koennen-geld-zurueck-verlangen/

Der FFS, http://www.ffs.or.at, hat auf seiner Website ein Formular vorgefertigt, mit dem man die Rückerstattung der Urheberrechtsabgabe bei der zuständigen österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro Mechana http://www.austromechana.at einfordern kann. In Deutschland muss man sich an die ZPÜ wenden. Das FFS-Formular für die Rückerstattung: lkv.pdf

Pro CD-Rom können nach Angaben des FFS so bis zu 0,20 Euro, für eine DVD um die 0,36 Euro zurückverlangt werden (Österreich, Stand 2004, deutsche Stand 2010 hier). In Deutschland liegt der Anteil der Abgabe 2010 bei 50 Prozent vom Endkundenpreis: http://www.golem.de/1002/72867.html

Theoretisch kann man so auch weitere Urheberrechtsabgaben, z. B. die auf PCs ( 2010 bei rund 13 Euro/Stk. ), zurück verlangen.



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