
Wenn man ein Bewerbungsfoto oder Passfoto von sich selbst von einem
Fotografen/einer Fotografin machen
läßt, damit es vorzeigbar gut aussieht und auch haltbar ist, gerät man leicht in
eine Abmahn-Falle: Stand der Rechtsprechung in Deutschland 2007 ist nämlich,
das der Fotograf ein Urheberrecht an dem Foto hat, selbst wenn man keine
entsprechende Lizenz akzeptiert hat und der Fotograf diese auch nie erwähnte!
Um 99 % der juristischen Laien ist dies unbekannt, weil die Fotostudios
darüber nicht informieren; ob aus Heimtücke oder anderen Gründen kann
nur gemutmaßt werden.
Von einige Fotografen ist bekannt, das sie Abmahn-Fallen als Geschäftsmodell
verwenden, also hauptsächlich als Copyright-Trolle
und zudem mit Google-Bomben
arbeiten, indem sie ihre Fotos online stellen mit
Begleittexten wie "kostenlos Rezepte mit Foto" um so zu vorzutäuschen das
Rezepte und Fotos kostenlos sind und sie so zu verbreiten; tatsächlich
bezieht sich das kostenlos aber nur auf die meist minderwertigen bis falschen
Rezepte, die meist nicht von ihnen stammen, und nicht auf die Fotos und diese
Lock-Texte sind nur ein Köder für die Internetnutzer, denen teure
Abmahnungen zuschickt werden, selbst wenn sie die Bilder nicht kommerziell verwenden und die Bilder
auf Anfrage sofort entfernt werden:
http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,p6asfy28zta9x7pj~cm.asp.
Diese Copyright-Trolle verwenden selbstverständlich auch private Zensur in
Form von unberechtigten aber einschüchternden Abmahnungen, indem sie TV-Screenshots
von frei downloadbaren Filmen, die mit ihrer Zustimmung erstellt wurden,
abmahnen, auch wenn sie nicht Urheber des Film sind:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/103214/
Und so können schon bei nicht-kommerzieller Verwendung ein paar Fotos von Gurken, Zwiebeln oder Paprika 8600 Euro kosten:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/103545
Als juristischer Laie erwartet man beim selbst in Auftrag gegebenen und
bezahlten Bild, das weil man a) Auftraggeber ist und b)
dafür vollständig bezahlt, damit zweifellos auch die Rechte am Bild
erhalten hat, denn würde man mit dem Fotografen einen gewöhnlichen
Dienstleistungsvertrag abschließen (also als Angestellten einstellen) oder
mit ihm einen gewöhnlichen Werksvertrag abschließen, so hätte man
ganz zweifelsfrei alle Rechte am Foto. Zudem hat man bei Bewerbungsfotos,
Passfotos u. Ä. A) das Recht
am eigenen Bild
und B) es fehlt dem Fotografen bei diesen einfachen Fotos immer die
normalerweise für das Urheberrecht
nötige Schöpfungshöhe, auch weil man selbst als Auftraggeber und
Fotografierter sein Aussehen (Frisur, Rasur,
ggf. Lippenstift, mit/ohne Brille, Kleidung, Hautfärbung z. B. durch
Solarium/Sonnenbad) bestimmt und meist sucht man sich zudem aus mehreren Fotos
dasjenige
aus, das einem am Besten gefällt; man bestimmt das Foto zu 100 % selbst.
Die Fotografen haben aber ein Sonderrecht, den Paragraphen 72 des
Urheberrechtsgesetzes, der selbst das Recht
am eigenen Bild aushebelt, und es gibt Fotografen, die ihre Kunden in diese
Abmahnfalle hinein laufen lassen um sie dann abzukassieren:
http://stellenmarkt-content.sueddeutsche.de/jobkarriere/artikel/690/112578/
http://www.netlaw.de/urteile/olgk_13.htm.
In diesem Fall wurde für ein gewöhnliches Bewerbungsfoto im Internet ein
Streitwert von 9.310 EUR festgesetzt, das Bewerbungsfoto mußte von den
Internet-Seiten entfernt werden, der Verklagte mußte 3000 Euro Gerichts-
und Anwaltskosten zahlen und zusätzlich mußten dem Fotografen
1.160 EUR gezahlt werden, obwohl der Fotograf schon für das Foto (sogar
12 Exemplare) bezahlt wurde und nicht einmal ein Fotostudio verwendet wurde:
Der Verklagte wurde nur an seinem Arbeitsplatz, in seinen eigenen Räumen
fotografiert! Das "die eigenen vier Wände" gesetzlich besonders geschützt
sind, hat dem Beklagten hier auch nicht geholfen.
Für den Fotografen ergibt das, bei einem Aufwand von schätzungsweise 10
s für die Aufnahme und 10 s für das Ausdrucken einen Stundenlohn von
208.800 EUR und dies ist keine Ausnahme:
http://www.heise.de/ct/07/14/080/.
Andere Urheber wie Autoren, Programmierer und Erfinder können von so einem
anachronistischen Privileg nur träumen. Der Gesetzgeber hat hier den
technischen Fortschritt verschlafen und die Gerichte haben hier keine
Rechtsfortbildung betrieben.
Schließlich erstellt ein Fotograph gar kein einziges Bild; dies
erledigt ein technisches Gerät für ihn! Im Gegensatz zum letzten
Jahrhundert mit dem chemischen Film als Grundlage der Fotografie entfällt
mit den Digitalkameras sogar der Aufwand für Entwickeln, Fixieren und
Trocknen. Und Kopien sind mit wenigen Mausklicks in wenigen Sekunden erledigt.
Juristisch sind Fotografen aber so aufgestellt als ob sie wie Rembrandt ein
Meisterwerk vor dem Herrn erschaffen haben, was in den höchsten Tönen
gelobt und gewürdigt werden muss, obwohl letztlich nur eine Sekunde auf den
Auslöser gedrück und nicht jahrelang skizziert sowie gemalt wurde.
Verwunderlich an dem oben genannten Urteil ist auch, dass einerseits nach der
deutschen Rechtsprechung für das eigene
Foto naheliegende Nutzungsrechte eingeräumt werden, aber andererseits nur solche, die
für Juristen des 19. Jahrhunderts "auf der Hand liegen", so dass die Verwendung auf
Autogrammkarten, Visitenkarten, Infomappen, im Lebenslauf und insbesondere
Internet-Seiten nicht dazu gehört!
Die Ursache für den Paragraph 72 ist, das zu Beginn der Fotografie Fotos aufwendige und teure Unikate
waren und das der Paragraph 72 ohne Zeitbeschränkung in das Gesetz
aufgenommen wurde. Damals wurde meist noch mit Fotoplatten und Kameras
gearbeitet, welche die Fotografen selber herstellten. Für Aufnahmen mit
Blitzlicht mußten sie Magnesium-Pulver selber dosieren und andere
aufwändige Tätigkeiten ausführen, wie das Fixieren von zu
fotografierenden Personen.
Heute aber, im Zeitalter der digitalen Fotografie, stellt kein Fotograf eine
Kamera oder einen "Bildträger" selber her, zu fotografierende Personen
werden nicht mehr fixiert und ein Foto
ist weder aufwendig noch teuer. Zudem erfordert es normalerweise auch keinerlei
Nachbearbeitung. Außerdem
ist es im 21. Jahrhundert auch kein Unikat mehr; die
fotografische Abbildung als Unikat auf Film gibt es bei Digitalkameras nicht
mehr.
Dies zeigt sich neben der Zunahme der Digitalfotografie auch daran, das
2008 der Foto-Film praktisch ausgestorben ist, wie
Nachrichten-Meldungen zeigen:
Polaroid verabschiedet sich im Februar 2008 vom Sofortbildfilm und
Konica Minolta stellt im März 2008 nach über 100 Jahren die Produktion von klassischen
Foto-Filmen ein.
Technisch ist ein Foto mit einer Digitalkamera nur eine digitale Aufzeichnung,
die meist fast keinen Aufwand erfordert, wie eine Log-Datei
(z. B. /var/log/messages unter Unix/Linux/BSD/...).
Deshalb widerspricht der Paragraph 72 schon lange der langjährigen Praxis
und ist längst effektiv eine wirklichkeitsfremde Rechtslücke, denn wer
von den Millionen Deutschen, die ein von einem
Fotografen/einer Fotografin gekauftes und selber eingescanntes Foto online
gestellt haben, können gerichtsfest beweisen, das sie die dafür nötige
Erlaubnis vom Fotografen/der Fotografin haben? Sicherlich weit weniger als ein Prozent!
Wie man dieses Problem vermeiden kann, ist in dem obigen Artikel der
Süddeutschen beschrieben, aber
mein erprobter erster Tipp ist weniger Aufwand zu betreiben und a) vor dem
Auftrag klar zu sagen, das man das Foto auch für
seine Internet-Seiten, Visitenkarten usw. anfertigen läßt und b) dies
auch, auf der Quittung bescheinigen zu lassen, beispielsweise als
"Bewerbungsbilder, auch für die Homepage",
denn ohne diese Bescheinigung darf man mit den Fotos ja fast nichts machen;
sie sind ohne praktisch nichts wert und ohne Zeugen ist eine nur mündliche
Zusage des Fotografen zwar juritisch bindend, aber kaum beweisbar.
Hierfür muß man dem Fotografen nicht
lange etwas über den Paragrafen 72 UrhG erzählen, sondern einfach sagen, das
man es für das Finanzamt benötigt! Für viele Leute, beispielsweise
Freiberufler, trifft dies ja auch zu, denn ein Paßfoto kann man nicht
steuerlich absetzen, ein Foto für den Lebenslauf aber sehr wohl, denn ohne
online gestelltes Bewerbungsfoto, beispielsweise in Stellenbörsen wie
gulp.de, sind für Freiberufler die Chancen auf Aufträge praktisch gleich
Null.
Falls die Bescheinigung auf der Quittung fehlt, sollte man für die
praktisch wertlosen Bilder nichts zahlen und notfalls zum nächsten
Fotografen gehen.
Ganz sicher gehen kann man vorsorglich, indem man vorher per Email und
mit konkreten Verwendungszwecken anfragt,
denn damit hat man auch ohne Bescheinigung auf der Quittung die
Nutzungsrechte durch übereinstimmende Willenserklärungen vereinbart.
Mein zweiter erprobter Tipp ist einfach die Fotos selber zu machen, denn schon mit einer
mittelmäßigen Digitalkamera (>= 8 MPixel, > 400 EUR,
Weißlicht-Ablgleich u. Selbstauslöser), Stativ, etwas farbiger
Pappe als Hintergrund und Tageslicht oder Leutstofflampen der
Farbwiedergabestufe 1 (z. B. Lumilux Daylight;
billig erhältlich in so ziemlich jedem Elektro-Laden, der Leutchstofflampen
anbietet) und einem PC erhält man Bilder in
technisch sehr viel besserer Qualität, die auch besser aussehen als
Bilder von einem Fotostudio oder einem Fotografen, der einen am
Arbeitsplatz fotografiert.
Die auf Fotopapier ausgedruckten Fotos bekommt man zuhause mit einem
einfachen Drucker für um die 100 EUR meist besser hin als ein
"professionell" ausgestattetes Fotostudio, denn erfahrungsgemäß haben die
(ab 2007) auch nichts anderes; dort steht zumindest für Paß- und Bewerbungsfotos
meist ein simpler PC und angeschlossen ein mittelmäßiger Drucker und eine
mittelmäßige Digitalkamera; also das was viele ohnehin schon zuhause haben.
Die Pappe für den Hintergrund erhält man in Läden für
Fotostudio-Zubehör; beispielsweise http://www.wolf-photomedia.de.
Für ein Paß- oder Bewerbungsfoto reicht schon ein billiger
farbiger Zeichenkarton, beispielsweise von Woolworth, mit einer Größe von 70x50 cm, 105 g
Gewicht und einem Preis von 99 Cent (Stand 2008).
Seit 2007 muss auch für Internet-PCs eine GEZ-Gebühr gezahlt werden,
sofern sie nicht unter Ausnahmen wie die Zweitgerätefreiheit fallen:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/51982 .
Sofern der PC keine direkte Internet-Anbindung braucht, kann man diese Gebühr
technisch relativ einfach vermeiden: Man verwendet
IPMI,
IPMI, z. B. mit einem
AOC-SIM1U oder
DASH,
und verbindet nur dieses mit dem Internet.
Der Grund hierfür ist bei der GEZ nachzulesen:
"Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne
besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen
werden können."
Quelle: http://www.gez.de/door/gebuehren/neg/ .
Nun ist aber das IPMI realisiert mit einem kleinen Mikrocontroller,
der außer IPMI-Befehlen nichts empfangen kann und damit
auch keinerlei "Rundfunkdarbietungen" empfangen kann; es fallen also keine
GEZ-Gebühren an!
Technisch ist der Zugang zum PC mittels IPMI eine Punkt- zu
Punkt-Verbindung; ein "Empfang von Rundfunkdarbietungen" ist damit
unmöglich!
Zudem erfordert das IPMI einen User-Namen und ein Passwort.
Man hat hier keinen Internet-Zugang sondern nur
einen Zugang über das Internet, so ähnlich wie bei der IP-Telefonie,
aber durch den erforderlichen User-Namen und das Passwort deutlich
eingeschränkter; selbst wenn für Telefone GEZ-Gebühren zu zahlen wären, wäre
das IPMI nicht betroffen!
Der Preis hierfür ist natürlich, das man zwar eine Verbinung ÜBER das
Intenet und nur ZUM PC mit dem IPMI aufbauen kann, aber mehr auch nicht;
Internet-Programme wie Webbrowser, IRC-Clients,
ICQ-Clients usw. können vom PC mit dem IPMI keine Verbindung IN das Internet
aufbauen.
Über das IPMI kann man den PC remote monitoren, managen (auch ein-
u. ausschalten) und mittels Serial Over LAN (serielle Konsole) auch indirekt
Daten mit dem Betriebssystem oder den BIOSen auf dem PC austauschen, ohne das
dieser PC Zugang zum Internet erhalten kann; es gibt dadurch
weder eine Notwendigkeit noch eine Möglichkeit für eine Firewall auf
diesem PC.
Zudem hat das IPMI einen integrierten Watchdog und kann ein auf dem Rechner
abgestürztes Betriebssystem reseten.
Ist das IPMI nicht schon auf dem Mainboard vorhanden, kann man es bei
"Server-"Mainboards mit einer günstigen Karte (50 bis 100 EUR) wie der AOC-SIM1U an speziellen
Slots oder Anschlüssen nachrüsten.
Wenn nicht, gibt es Grafikkarten mit zusätzlichen Anschlüssen, die neben
IPMI auch KVMoIP haben; beispielsweise die Raritan Eric Express:
http://webshop.schneider-consulting.it/KVM-over-IP-KVM-over-IP-Raritan-eRIC-Express-Remote-Management und
http://www.linux-magazin.de/heft_abo/ausgaben/2006/10/fernsteuerung_mit_bild?category=0.
Dies ist eine elegante Möglichkeit beispielsweise Geldautomaten und
Steuerrechner z. B. für Winkrakftwerke von der
GEZ-Gebühr zu befreien und trotzdem über das Internet zu
monitoren/managen und auch Daten auszutauschen.
Dafür benötigt man auf der seriellen Schnittstelle, auf der das IPMI
agiert, vom Betriebssystem eine Konsole und Terminal-Programme wie minicom,
die diese Konsole mit Daten füttern und auslesen.
Eine andere ähnliche Möglichkeit sind
Keyboard-/Video-/Mouse-(KVM-)Adapter-over-IP-Switche wie z. B. den
AMI MegaRAC K1
und wie beim
IPMI benötigt man einen Router mit Port-Forwarding denn NAT reicht nicht aus.
Eine weitere ähnliche Möglichkeit GEZ-Gebühren zu vermeiden sind Zero Clients, die nahezu
Keyboard-/Video-/Mouse-(KVM-)Adapter sind und ebenfalls keine
Rundfunkdarbietungen empfangen können.
Damit können GEZ-Gebühren nur für den Server entstehen, also maximal
einen PC.
Die GEZ-Gebühr für PCs fällt aber ohnehin in den allermeisten
Fällen nicht an, beispielsweise durch
§ 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, denn nach diesem sind nämlich
"neuartige Empfangsgeräte" im "nicht ausschließlich privaten Bereich"
dann von der Rundfunkgebühr befreit, wenn "die Geräte ein- und demselben
Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken"
zugeordnet sind und andere "Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang
bereitgehalten" werden.
Wird beispielsweise in einem Einkaufszentrum, das auf einem Grundstück
steht, für irgendein Rundfunkempfangsgerät GEZ-Gebühr bezahlt,
ist dort für keinen einzigen PC GEZ-Gebühr zu zahlen.
Gleiches gilt für Rechenzentren und Server-Farmen.
Zudem betrifft die GEZ-Gebühr nur Geräte, aber nicht virtuelle
Maschinen; virtuelle Server sind daher ohnehin nicht betroffen.
Daneben sind auch PCs von Vereinen nicht betroffen:
http://www.gulli.com/news/gez-keine-rundfunkgeb-hren-f-r-2008-11-21/
und auch ein nachweisbar rein privat oder rein beruflich genutzter PC ist praktisch
nicht von der GEZ-Gebühr betroffen:
http://www.heise.de/newsticker/Richter-kippen-Rundfunkgebuehr-fuer-Internet-PC-bei-privater-Nutzung--/meldung/116992
und daneben gibt es auch diverse Urteile, nach denen ein PC allgemein nicht "gebührentauglich" ist:
http://www.rfgz.de/index.html
http://www.heise.de/newsticker/Gericht-lehnt-Rundfunkgebuehren-fuer-gewerblichen-Internet-PC-ab--/meldung/119351
http://www.heise.de/newsticker/Weitere-Urteile-gegen-PC-Rundfunkgebuehren--/meldung/120703
Mit Video-Double-Layer-DVDs, insbesondere solchen mit
CSS,
gibt es häufig das Problem, das man zwar meist deren Dateien angezeigt bekommt,
das aber beim Übertragen der Daten auf die Festplatte (HDD)
Lese-Fehler auftreten.
Der technische Hintergrund ist das zum Abspielen nur 1x Speed benötigt wird,
und folglich werden von den Herstellern zum Kosten sparen die Video-DVDs
so billig produziert, das sie meist nur bei dieser minimalen Geschwindigkeit
fehlerfrei gelesen werden können.
Die Laufwerke im PC lesen aber üblicherweise mit 4x Speed oder noch schneller,
und dadurch treten meist Fehler auf.
Dies ist problematisch, weil schon durch die Fertigungstoleranzen
sowohl der DVDs als auch der Laufwerke einige der
DVDs schon mit 1x Speed nicht fehlerfrei gelesen werden.
Das fällt nur deshalb selten auf, weil beim Ansehen des Videos
von DVD sehr kurze Aussetzer oder Fehler beim Bild oder Ton normalerweise
nicht wahrgenommen werden können.
Zudem ist die Videos von DVD anzusehen wenig sinnvoll: So eine Scheibe
in ein DVD-Laufwerk einzulegen ist bei Netbooks, Ipods und auch sehr kleinen
PCs nicht möglich weil sie überhaupt kein DVD-Laufwerk haben
und bei Rechnern mit DVD-Laufwerk ist es ziemlich umständlich die richtige
Scheibe aus einer DVD-Sammlung
rauszusuchen, den PC/Rechnerschrank aufzuschließen und die Scheibe
einzulegen, nur um nach dem Ansehen anschließend die umgekehrte Prozedur
durchzuführen. Hinzu kommt auch das das DVD-Laufwerk beim Auslesen
mehr Strom verbraucht, denn das erhöht die Stromkosten und verkürzt
bei mobilen Geräten die Laufzeit.
Außerdem stört nicht selten der Lärm vom DVD-Laufwerk und mit
dem Einlegen von DVDs nur zum Video sehen behindert man sich selber,
denn währenddessen kann man das Laufwerk nicht anders nutzen; beispielsweise
für ein Backup auf DVD-RAM. Weitere Punkte gegen das unnötige Bewegen
von CDs/DVDs sind das auch ein unnötiges Lesen die Lebensdauer
optischer Laufwerke unnötig reduziert und das optische Laufwerke
deutlich langsamer als Festplatten oder SSDs sind.
Bei Notebooks/Laptops kommen noch weitere Probleme hinzu:
Benutzt man das DVD-Laufwerk, verkürzt dies Akkulaufzeit künstlich und
durch
Regionalcodes bräuchte man auf Reisen
bis zu aucht verschiedene Laufwerke, während bei einem ISO-Abbild
der Regionalcode egal ist; Programme wie VLC und mplayer
ignorieren den. Und das Problem mit den Regionalcodes hat man
auch nach einer Reise, auf der man DVDs in verschiedenen Regionen
gekauft hat, auch an PCs/Macs.
Das Problem läßt sich leicht lösen mit einem
ISO-Abbild, also Speicherabbild des Inhalts, denn
schließlich sind nach Paragraf 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person u. A. auch zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen:
http://dejure.org/gesetze/UrhG/53.html.
Unabhängig davon ergibt sich dieses Recht auf die sogenannte Privatkopie
auch aus dem Erschöpfungsgrundsatz und entspricht dem
Fair Use-Prinzip.
Das ISO-Abbild kann man als eine Datei lokal auf einer Festplatte speichern oder einem zentralen Daten-Archiv, z. B. einem 2
TB großen NAS komfortabel speichern.
Wie bei fehlerhaften oder feherträchtigen Datenträgern und auch minderwertigen
Rohlingen üblich sollte man vor dem Auslesen von CDs/DVDs erstmal
mit Druckluft oder Reinigungs-CD/DVD reinigen und
das Laufwerk drosseln, um der Fehlerkorrektur mehr
Zeit zu geben die Bits zu Lesen und Lese-Fehler zu korrigieren.
Das Drosseln erreicht man z. B. mit
hdparm -X 34 -c 0 -u 0 -E 1 /dev/hdc
hdparm -X00 /dev/hdc
setcd -x 1 /dev/hdc
Treten danach noch Probleme auf, hilft meist
eine neuere Firmware für das Laufwerk (nach einam Backup der alten
falls die neuere schlechter ist) zu flashen.
Das Auslesen sollte fehlertolerant erfolgen, z. B. mittels
rm -f logfile
ddrescue -b2048 -c1 -r3 -d --max-size=11222333444 /dev/hdc video.iso logfile
unter Cygwin oder Linux (z. B. von Knoppix-CD/DVD/USB-Speicherstick).
Wobei bei neueren ddrescue-Versionen die -d-Option fehlen kann, so das man sie
weglassen muß.
Statt ddrescue eignen sich auch
dd_rhelp
,
myrescue
oder
dd_rescue.
Nur so kann man sie richtig archivieren, denn die DVD kann
beispielsweise
den plötzlichen Alterstod sterben und ohne Backup oder Archivieren hat man
zur DVD keinerlei
Datensicherheit
.
Dies gilt insbesondere für Wegwerf-DVDs/Einmal-DVDs wie die DVD-D:
http://www.tomshardware.com/de/Wegwerf-DVD-D-selbstzerstorung-einmal-dvd,testberichte-240003.html
http://www.heise.de/ix/Video-DVD-mit-Selbstzerstoerungsmechanismus--/news/meldung/106665
.
Allerdings sind die inzwischen wieder vom Markt verschwunden, auch wegen dem zweiwöchigen Widerrufsrecht
(§ 355 BGB).
Mit dem obigen
setcd (hompage
http://kde-apps.org/content/show.php?content=18057)
wird die Lesegeschwindigkeit auf 1x reduziert, also 1,32 MB/s, aber das sollte
theoretisch auch schon mit dem hdparm -E 1 erreicht werden, wenn denn
das hdparm-Kommando ohne Fehler ausgeführt wird.
Die anderen hdparm-Parameter waren bei meinem Laufwerk
vom Typ
LG HL-DT-ST DVDRAM GSA-4160B, FwRev=A306
nöltig; bei zwei anderen waren sie nicht nötig.
Neben ddrescue gibt es viele andere ähnliche Programme zum Datenretten;
beispielsweise Safecopy (http://safecopy.sourceforge.net/).
Hierbei ist das "direkte" Lesen ("raw") aber immer nicht ganz direkt:
Es werden zwar die Daten direkt gelesen, aber physikalisch gespeichert
werden sie u. A. mit
ECC-Daten die hierbei nicht ausgelesen werden; die
Fehlerkorrektur (mittels ECC) läuft im Hintergrund.
Direkt auslesen kann man die Daten auf dem Datenträger, also inkl. ECC-Daten,
mit Programmen wie PlexUtilities (dieses allerdings nur mit dem Pextor PX-880A)
und auch mit speziellen Geräten wie teuren Meßgeräten von www.audiodev.com.
Das Übertragen der Daten von CD oder DVD auf HDD wird auch als
Rippen
bezeichnet, ist aber nur ein simples Erstellen eines Abbilds (hier
ISO-Abbild
) für eine gewöhnliche
Datenrettung.
Interessant ist beim Kopieren der Daten von Video-DVDs, das die Fehler
nicht nur durch das Drosseln komplett verschwinden, sondern auch in einigen
Laufwerken auch bei hoher Geschwindigkeit nicht auftreten.
Die Fehler sind also meist in den Laufwerken und nicht in den DVDs!
Dies ist nichts Besonderes, denn fehlt das Drosseln, gibt es
Laufwerk-Probleme,
die man schon vom Brennen einfacher Daten-CDs/DVDs kennt, d. h. nur bestimmte
Kombinationen von Laufwerk, Firmware und Rohling bzw. gebrannter/gepresster
Schreibe arbeiten fehlerfrei zusammen und dies gilt insbesondere für
Double-Layer-DVDs: Schon bei den DL-Rohlingen mußte ich Mitte 2008 feststellen, das in vier
DVD-Brennern nur eine von drei Sorten Rohlingen, Verbatim 2.4x DVD+R DL, mit
mindestens einem Brenner fehlerfrei gebrannt werden kann (die Rohlinge von TDK
u. Intenso in keinem). Aber auch die guten Verbatim-Rohlinge werden in
einem Laufwerk (NEC DVD_RW ND-1300A) überhaupt nicht erkannt; d. h. das Laufwerk wird bei
eingelegtem Rohling als leer angezeigt! Gleiches zeigte sich bei
mehreren Treiber-CDs.
Entsprechend kann man auch Video-DVDs, z. B. die schon etwas älteren Double-Layer-Video-DVDs
zum Film Dinotopia (2002) von BMG und die Catwoman DL-DVD, EAN 7321921314506,
und die DVDs der Augsbuger Puppenkiste
mit einigen Laufwerken problemlos fehlerfrei lesen, beispielsweise mit dem Laufwerk
TSSTcorpCD/DVDW TS-L632D, FwRev=TI01
während im älteren
LG HL-DT-ST DVDRAM GSA-4160B, FwRev=A306
und
NEC DVD_RW ND-1300A, FwRev=1.0B
schon nach ein paar MB von mehreren GB mit Fehlern abgebrochen wird, wenn man
nicht mit hdparm/setcd richtig drosselt und mit dd
oder cat nicht fehlertolerant ausliest (d. h. z. B. "dd if=/dev/sr0 of=catw.iso"
oder "cat /dev/hdc > catwoman_dvd.iso"). Und selbst ein fehlertolerantes Auslesen
liefert ohne richtiges Drosseln bei diesen Laufwerken Abbilder mit Fehlern, wie
z. B. ein
XOR
mit einem fehlerfreien Abbild zeigt.
Mit richtigem Drosseln kann man auch mit alten fehlerreichen Laufwerken die Video-DVDs noch komplett
lesen; es dauert dann zwar doppelt so lange, liefert aber ein fehlerfreies
Ergebnis.
Dies hilft auch beim Datenretten von nicht fehlerfrei lesbaren Daten-CDs/DVDs und
umgekehrt kann man mit Video-DVDs testen, wie gut sich
ein Laufwerk zur Datenrettung auch von Daten-DVDs eignet.
Falls dennoch Probleme auftauchen sollten, sollte man zwei weitere Optionen von ddrescue
ausprobieren: -r1 oder -n statt -R und testweise -d weglassen.
Ein Firmware-Update des Laufwerks kann auch helfen.
Beispielsweise hatte ich bei einem DVD-Brenner (LG HL-DT-ST DVDRAM GSA-4160B) das Phänomen, das er zwar
DL-Rohlinge als Daten-DVD fehlerfrei brennen konnte, aber er konnte seine
selbst gebrannten Daten nicht lesen, so das nicht einmal ein Überprüfen
(Verify/Check) der gebrannten Daten möglich war! Mit einem Firmware-Update
war der Fehler behoben.
Zudem kann man auch weiter drosseln: Das betreffende Laufwerk schon per
BIOS-Einstellungen drosseln, DMA abstellen (hdparm -d 0) oder auch
ein USB-DVD-Laufwerk über einen USB1-Bus oder -Hub verwenden oder das
DVD-Laufwerk über einen USB-IDE/SATA-Adapter und über einen USB1-Bus oder -Hub
verwenden.
Allerdings ist das Schreiben/Brennen noch komplizierter als das Lesen und
langsamer ist beim Brennen nicht immer besser: Es gibt Brenner, die nur mit
einer Mindest-Geschwindigkeit, z. B. 12x, zuverlässig funktionieren, weil
der Brenner die Laser-Leistung nicht ausreichend reduzieren kann. Meistens ist
dies kein Problem, weil die Brenn-Programme dies erkennen und keine
Geschwindigkeit kleiner als die Mindestgeschwindigkeit anbieten, aber dies ist
nicht immer so und zudem gibt es einige CD- und DVD-Player die nur Scheiben
lesen können, die mit weniger als der Mindestgeschwindigkeit des Brenners
gebrannte Scheiben lesen können; d. h. man benötigt einen zum CD- oder
DVD-Player geschwindigkeits-kompatiblen Brenner:
http://www.pcwelt.de/forum/cd-rom-brenner-dvd/133560-brenngeschwindigkeit-drosseln.html.
Nach dem Übertragen vom Image kann man die Abspielprogramme mit dem ISO-Abbild
als Parameter aufrufen, also z. B.
mplayer -forceidx -dvd-device cat.iso dvd://1
Statt mplayer kann man auch den VLC media player nehmen und ganz einfach
über das Menü über "Medien / Datei öffnen" das ISO-Abbild ebenso
wie eine DVD öffnen; man sieht nach dem Öffnen keinen Unterschied
zwischen dem Abbild und der Original-Scheibe.
Angeblich eignen sich dafür auch PowerDVD und PowerCinema sowie XBMC Media
Center.
Um auf die Dateien in diesem Abbild zuzugreifen kann man es einfach mounten.
Unter Linux z. B. mit:
mount -o loop cat.iso /mnt/tmp
Für MS-Windows benötigt man dafür Programme wie
Demon Tools, Virtual Clone Drive
oder das "Virtual CDRom Control Panel", das es kostenlos von
Microsoft gibt und keine Installation benötigt.
Unter MS-Win können die Abspielprogramme dann auf die
virtuelle CD oder DVD zugreifen.
Für das professionelle Firmenumfeld gibt es dafür die
Emulationssoftware "Virtual CD", für CD, DVD, DVD-RAM, Blue-Ray und HD
DVD. Damit wird ein Image z. B. auf Festplatte erstellt, auch mit
Subchanel-Daten im LAN als virtuelles Laufwerk verfügbar.
Daneben gibt auch den Workaround ein CD/DVD-Abbild per virtual Media bzw.
USB redirect über IPMI bzw. DASH zu verwenden, was auch über LAN funktioniert.
Allerdings muß dafür auf dem betreffenden Rechner IPMI oder DASH vorhanden
sein bzw. mit einer entsprechenden Karte nachgerüstet werden.
Die so zugänglichen Dateisysteme sind aber nur lesbar; zum Schreiben
in ISO-Abbild benötigt man unter MS-Windows ein Programm wie
Ultraiso und unter unixoiden Betriebssytemen, z. B. Linux, nimmt man dafür
Programme wie ISO-Master oder
ein Entpacken (Mounten des ISO-Abbilds), Kopieren in ein Verzeichnis,
Modifizieren der Kopie und wieder Einpacken mittels mkisofs. Eine Alternative
hierzu ist eine Multsession-CD/DVD zu brennen und nach dem ersten Brennen bei
einem zweiten Brennen mit modifizierten Dateien die ersten zu überschreiben.
Das Verfahren, die Daten einfach direkt (raw) zu lesen, funktioniert
bei allen direkt lesbaren
Datenträgern
also Lochkarten, Lochstreifen,
Lochbandkarten, Magnetkarten, Magnetbänder, Disketten, Festplatten, ROM, CDs,
DVDs, usw. denn dort können Daten weder versteckt noch (auf Datenträger-Ebene)
verschlüsselt werden, weil man sie ja komplett und direkt lesen kann.
Bei Datenträgern mit Kopierschutz, z. B. SD Memory Cards mit aktiviertem
Kopierschutz (
CPRM
), also versteckt+verschlüsselt abgelegten sowie nur
verschlüsselt übertragenen Daten, funktioniert es daher ebensowenig wie bei einem
MSP430 mit durchgebrannter JTAG access security fuse,
denn auch das Auslesen des MSP430 über den Bootstrap Loader erfordert das
korrekte 256 Bit lange Passwort:
http://focus.ti.com/mcu/docs/mcusupporttechdocsc.tsp?sectionId=96&tabId=1502&abstractName=slaa089d.
Es gibt zwar Deklarationen auf CDs/DVDs und deren Verpackungen,
die als Kopierschutz ausgegeben werden, beispielsweise
im Inhaltsverzeichnis (Table of Contents, TOC) ein Red-Book-Standard-konformes Bit
das einen Kopierschutz anzeigen soll, aber solche Deklarationen werden beim
Erstellen des ISO-Abbildes überhaupt nicht beachtet und können daher gar nicht
wirksam sein; sie sind nur eine reine Attrappe als Marketing-Gag, um den
Kunden (Auftraggeber
für die CDs/DVDs) zu sagen es wäre ein Kopierschutz eingebaut, obwohl es
nur eine Attappe ist!
Mit einem Kopierschutz, also einer Maßnahme um die Vervielfältigung von Daten zu verhindern,
hat so eine Deklaration nichts zu tun, obwohl diese Marketing-Gags auch in Programme wie
Nero Burning Rom eingebaut wurden, so das es sich beispielsweise weigert
die problemlos kopierbare Catwoman DL-DVD, EAN 7321921314506, zu kopieren,
obwohl die Rechtslage eindeutig ist: Nach
§ 95a ff. UrhG
ist eine technische Maßnahme (nicht nur eine Deklaration) als Kopierschutz
eine Zugangskontrolle, ein Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige
Umwandlung oder ein Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, der die Erreichung des Schutzziels,
Vervielfältigung von Daten zu verhindern, sicherstellt.
Um juristisch wirksam zu sein muß der Kopierschutz nicht nur mehr als eine Deklaration sein,
sondern zudem technisch wirksam sein, so wie eine JTAG access security fuse und dies ist
bei CDs/DVDs nicht gegeben.
Die meisten Programme enthalten folglich keine solchen Marketing-Gags, so das beispielsweise
growisofs das ISO-Abbild der Catwoman DL-DVD problemlos brennt und
K3b die DVD problemlos kopiert.
Außerdem ist zum eigenen privaten Gebrauch nicht nur das Umgehen von Kopierschutz ausdrücklich erlaubt,
sondern auch Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen;
privat ist man also in keinster Weise beim Kopieren oder Besitzen von Kopien eingeschränkt!
Nachzulesen ist dieses Fair-Use-Prinzip in UrhG § 108b Abs. 1:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__108b.html.
Neben dem privaten Bereich gibt es weitere Bereiche, die keine Einschränkung beim Kopieren haben;
beispielsweise die wissenschaftliche Forschung aufgrund der grundgesetzlich geschützten
Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).